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schlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die Lokomotive
muß dabei stets unter Aufsicht stehen.
(2) Stehende, nicht mit einer Lokomotive verbundene Wagen sind zur Vermeidung
unbeabsichtigter Bewegung mittelst Vorlagen, Bremsen oder anderer Vorrichtungen so
festzustellen, daß sie nicht in Bewegung gesetzt werden können.
8 40.
Zugsignale.
(1) Jeder geschlossen fahrende Zug muß mit Signalen versehen sein, welche bei
Tage den Schluß, bei Dunkelheit aber die Spitze und den Schluß desselben erkennen
lassen; Gleiches gilt für einzeln fahrende Lokomotiven.
(2) Am Schlusse eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges muß außerdem ein nach
hinten und nach vorn leuchtendes Laternensignal angebracht sein.
(3) Der Abfahrt eines jeden Zuges muß ein Achtungssignal vorhergehen.
(4) Einzelne Fahrzeuge müssen auf freier Bahn bei Dunkelheit durch Lichtsignale
gekennzeichnet sein.
8 41.
Signale auf freier Strecke.
Auf der Bahn müssen die Signale gegeben werden können:
der Zug soll langsam fahren und
der Zug soll halten.
8 42.
Signale des Wagenpersonals.
Das Wagenpersonal muß ein Nothsignal an den Lokomotivführer geben können.
§ 43.
Signale des Lokomotivpersonals.
Das Lokomotivpersonal muß die Signale geben können:
Achtung,
Bremsen anziehen und
Bremsen loslassen.
8 44.
Elektrische Verbindungen.
(1) Die Bahnhöfe und Haltestellen müssen zur Verständigung unter einander mit
elektrischen Telegraphen ausgerüstet sein. Auch müssen sämmtliche Wärter zwischen je
zwei Stationen durch elektrische Signale von dem Abgange der Züge benachrichtigt
werden können.