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(2) Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven auf elektrischem Wege müssen entweder
in den Zügen oder an geeigneten Stellen der Bahn entsprechende Vorrichtungen vor-
handen sein.
§ 45.
Signalisirung der nicht fahrplanmäßigen Züge.
Nicht fahrplanmäßige Züge oder Lokomotiven müssen in der Regel durch ein
Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorhergehenden Zuge oder
schriftlich den Bahnwärtern angekündigt werden.
(2) Kann eine solche Ankündigung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplanmäßige
Züge oder Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche Verständigung der
beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat und die Wärter zeitig vorher von dem
Abgang derselben durch elektrische Signale benachrichtigt sind.
(3) Von den vorstehenden Bestimmungen sowie von der Vorschrift im § 35 kann
— unter persönlicher Verantwortlichkeit des Stationsvorstehers oder des sonst zuständigen
Betriebsbeamten — abgesehen werden bei Hülfszügen und Hülfslokomotiven, welche aus
Anlaß von Eisenbahnunfällen, Feuersbrünsten oder sonstigen außerordentlichen Ereignissen
plötzlich erforderlich werden. Dieselben dürfen in solchen Fällen nur mit einer Ge-
schwindigkeit von höchstens 30 Kilometer in der Stunde fahren.
8 46.
Signale für die Ein- und Ausfahrt der Züge.
(1) Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für einen Zug gegeben oder ein
Zug von der Station abgelassen wird, ist genau zu prüfen, ob die Gleise, welche der-
selbe zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind (§ 16y.
(2) Das Einfahrtssignal für einen Zug darf nur durch den dienstthuenden Stations-
beamten selbst oder im jedesmaligen Auftrage desselben durch einen anderen Beamten
oder verpflichteten Arbeiter gegeben werden. Kann dieser Auftrag nicht mündlich ertheilt
werden, so ist durch geeignete Einrichtungen eine zuverlässige Uebermittelung desselben
zu ermöglichen.
(3) Falls die von einem Zuge zu durchfahrenden Weichen von einem Stellwerk aus
gestellt oder verriegelt werden, muß dem dienstthuenden Stationsbeamten durch Signale,
deren Stellung mit derjenigen der Weichen in gegenseitiger Abhängigkeit steht, oder auf
andere geeignete Weise die Möglichkeit gewährt sein, sich bei Ertheilung der Erlaubniß
zur Ein-, Aus= oder Durchfahrt des Zuges von der richtigen Stellung jener Weichen zu
überzeugen.
(4) Für die Weichen in den Hauptgleisen ist eine bestimmte Grundstellung als
Regel vorzuschreiben.