Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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(2) Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven auf elektrischem Wege müssen entweder 
in den Zügen oder an geeigneten Stellen der Bahn entsprechende Vorrichtungen vor- 
handen sein. 
§ 45. 
Signalisirung der nicht fahrplanmäßigen Züge. 
Nicht fahrplanmäßige Züge oder Lokomotiven müssen in der Regel durch ein 
Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorhergehenden Zuge oder 
schriftlich den Bahnwärtern angekündigt werden. 
(2) Kann eine solche Ankündigung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplanmäßige 
Züge oder Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche Verständigung der 
beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat und die Wärter zeitig vorher von dem 
Abgang derselben durch elektrische Signale benachrichtigt sind. 
(3) Von den vorstehenden Bestimmungen sowie von der Vorschrift im § 35 kann 
— unter persönlicher Verantwortlichkeit des Stationsvorstehers oder des sonst zuständigen 
Betriebsbeamten — abgesehen werden bei Hülfszügen und Hülfslokomotiven, welche aus 
Anlaß von Eisenbahnunfällen, Feuersbrünsten oder sonstigen außerordentlichen Ereignissen 
plötzlich erforderlich werden. Dieselben dürfen in solchen Fällen nur mit einer Ge- 
schwindigkeit von höchstens 30 Kilometer in der Stunde fahren. 
8 46. 
Signale für die Ein- und Ausfahrt der Züge. 
(1) Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für einen Zug gegeben oder ein 
Zug von der Station abgelassen wird, ist genau zu prüfen, ob die Gleise, welche der- 
selbe zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind (§ 16y. 
(2) Das Einfahrtssignal für einen Zug darf nur durch den dienstthuenden Stations- 
beamten selbst oder im jedesmaligen Auftrage desselben durch einen anderen Beamten 
oder verpflichteten Arbeiter gegeben werden. Kann dieser Auftrag nicht mündlich ertheilt 
werden, so ist durch geeignete Einrichtungen eine zuverlässige Uebermittelung desselben 
zu ermöglichen. 
(3) Falls die von einem Zuge zu durchfahrenden Weichen von einem Stellwerk aus 
gestellt oder verriegelt werden, muß dem dienstthuenden Stationsbeamten durch Signale, 
deren Stellung mit derjenigen der Weichen in gegenseitiger Abhängigkeit steht, oder auf 
andere geeignete Weise die Möglichkeit gewährt sein, sich bei Ertheilung der Erlaubniß 
zur Ein-, Aus= oder Durchfahrt des Zuges von der richtigen Stellung jener Weichen zu 
überzeugen. 
(4) Für die Weichen in den Hauptgleisen ist eine bestimmte Grundstellung als 
Regel vorzuschreiben.
	        
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