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(2) Führen mehrere Bahnlinien neben einander her, so ist den Signalen an den-
selben eine Stellung zu geben, welche der Lage der Bahnlinien zu einander entspricht.
§ 51.
Stellung und Bedienung spitzbefahrener Weichen.
(1) Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß während
des Durchgangs des Zuges entweder verriegelt oder verschlossen gehalten werden oder
von einem Weichensteller bewacht sein.
(2) Den Weichenstellern an der Einfahrt in größere Stationen oder Zweigbahnen,
sowie an den auf freier Bahn gelegenen Ausweichungen, ebenso den auf der Fahrt befind-
lichen Lokomotivführern, Heizern und Bremsern dürfen Geschäfte, durch welche die sorg-
fältige Wahrnehmung ihres Dienstes beeinträchtigt werden könnte, nicht aufgetragen oder
gestattet werden.
§52.
Bedienung und Führung der Lokomotiven.
(1) Jede angeheizte Lokomotive muß während ihrer Bewegung mit einem Führer
und einem Heizer besetzt sein.
(2) Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden,
welche mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sind und ihre Befähigung als
Lokomotivführer unter Beachtung der vom Bundesrath darüber erlassenen Vorschriften
nachgewiesen haben.
(3) Die Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit ver-
traut sein, um dieselben erforderlichenfalls still= oder zurückstellen zu können.
IV.
Bestimmungen für das Publikum.
853.
Allgemeine Bestimmungen.
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen Anord—
nungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechthaltung der Ordnung
innerhalb des Bahngebiets und bei der Beförderung von Personen und Sachen getroffen
werden, und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit
einem Dienstabzeichen oder einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft ver-
sehenen Bahnpolizeibeamten (§ 66) Folge zu leisten.