Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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§ 54. 
Betreten der Bahnanlagen. 
(1) Das Betreten der Bahn einschließlich der zugehörigen Böschungen, Dämme, 
Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur den Aufsichtsbehörden 
und deren Vertretern, den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Beamten der 
Staatsanwaltschaften, den Forstschutz= und Polizeibeamten, den zur Wahrnehmung des 
Zoll-, Steuer= oder Telegraphendienstes innerhalb des Bahngebiets berufenen Beamten, 
sowie den zu Besichtigungen dienstlich entsendeten deutschen Offizieren gestattet; dabei ist 
jedoch die Bewegung wie der Aufenthalt zwischen den Schienen eines jeden Gleises zu 
vermeiden. Die bezeichneten Personen, sowie die nach § 55 zum Betreten der dem übrigen 
Publikum nicht geöffneten Stations= und Diensträume berechtigten Beamten haben, sofern 
sie nicht durch ihre Uniform kenntlich sind, sich durch eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten 
Dienstbehörde auf Erfordern auszuweisen. 
(2) Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Uebergängen bestimmten Stellen 
überschreiten, und zwar nur solange, als dieselben nicht durch Schranken geschlossen sind. 
Die mit Drehkreuzen oder anderen in gleicher Weise sichernden Verschlüssen versehenen 
Uebergänge (§ 46) dürfen nur überschritten werden, wenn kein Zug in Sicht ist. 
(3) In allen Fällen ist jeder unnöthige Verzug zu vermeiden. 
I.) Die Gewährung von Erlaubnißkarten zum Betreten der vorstehend bezeichneten 
Bahnanlagen bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
(5) Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig zu 
öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu hängen. 
§ 55. 
Betreten der Stationen. 
G□) Außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder zeitweise ge- 
öffneten Räume darf niemand die Station ohne Erlaubnißkarte betreten, mit Ausnahme 
der in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Chefs der Militär= und Polizeibehörde, 
sowie der im § 54 gedachten und der Postbeamten. 
(2) Den Offizieren und in Uniform befindlichen Beamten der deutschen Festungs- 
behörden ist gestattet, die Stationen sowie den Bahnkörper innerhalb des Festungsbereichs 
bis zur äußersten Grenze der Tragweite der Geschütze zu betreten. 
(3) Für das Anhalten von Wagen behufs Aufnahme oder Absetzung von Personen, 
sowie zur Abholung oder Zufuhr von Gütern'sind nur die dafür bestimmten Stellen auf 
den Vorplätzen der Stationen und auf den Plätzen an den Ladegleisen und den Güter- 
schuppen zu benutzen. 
1892. 71
	        
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