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solches zur Handhabung der für den Eisenbahnbetrieb geltenden Polizeiverordnungen
erforderlich ist.
871.
Gegenseitige Unterstützung der verschiedenen Polizeibeamten.
Die sonstigen Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizeibeamten auf deren
Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind die Bahn—
polizeibeamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amts
innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten,
soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen.
VI.
Aufsichtsbehörden.
872.
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung Landes-Aufsichts-
behörde und Aufsichtsbehörden im Sinne dieser Vorschriften zu verstehen sind, wird von
der Centralbehörde des Bundesstaates bestimmt und dem Reichs-Eisenbahn-Amt mit-
getheilt. Für die Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen erfolgt diese Festsetzung und
Mittheilung durch die zuständige oberste Reichsbehörde.
VII.
Uebergangs= und Ausnahmebestimmungen.
873.
(1) Sofern auf einer Bahn einzelne in diesen Vorschriften vorgesehene Einrichtungen
noch nicht bestehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten bis zu dem im
§ 74 bestimmten Zeitpunkt nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der
betreffenden Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts
angemessene Fristen bewilligt werden.
(2) Befristungen, welche bereits auf Grund der bisher gültigen Vorschriften bewilligt
sind, werden hiervon nicht berührt.
(3) Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Strecken, welche von aus-
ländischen Bahnverwaltungen betrieben werden, können Ausnahmen bezüglich dieser
Vorschriften von der betreffenden Landes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-
Eisenbahn-Amts bewilligt werden.