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(4) Das Reichs-Eisenbahn-Amt ist ferner ermächtigt, für gewisse Züge und Zug-
gattungen einer Hauptbahn auf Antrag der zuständigen Landes-Ausfsichtsbehörde erleich-
ternde Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Vorschriften zuzulassen.
VIII.
Schlußbestimmungen.
874.
(1) Diese Betriebsordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraft und findet
Anwendung auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen Deutschlands mit
Ausnahme derjenigen, für welche nach der Entschließung der zuständigen Landes-Auf—
sichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts die Bahnordnung für die
Nebeneisenbahnen Deutschlands maßgebend ist.
(2) Dieselbe wird durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht.
(3) Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Aus—
führungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen.
(4) In der Betriebsordnung sind
a) unter der Bezeichnung Station folgende Unterarten zu unterscheiden:
1. Bahnhöfe als Stationen mit bedeutenderem Verkehr,
2. Haltestellen als Stationen mit geringerem Verkehr, welche mit mindestens
einer Weiche für den öffentlichen Verkehr versehen sind,
3. Haltepunkte als Stationen, welche mit Weichen für den öffentlichen Verkehr
nicht versehen sind:
b) als Hauptgleise der Bahnhöfe und Haltestellen diejenigen Gleise anzusehen, welche
von geschlossenen Zügen im regelmäßigen Betriebe befahren werden.
Berlin, den 5. Juli 1892.
Der Reichskanzler.
Graf von Caprivi.