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Bestimmungen
über die
Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten.
Für die selbständige Wahrnehmung der Dienstverrichtungen der hierunter aufgeführten
Beamten sind außer den in den §§ 68 beziehungsweise 52 der Betriebsordnung für die
Haupteisenbahnen Deutschlands, sowie in den §§ 49 beziehungsweise 36 der Bahn-
ordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vorgesehenen allgemeinen Eigenschaften,
die nachstehend bezeichneten Erfordernisse zu erfüllen:
A. Allgemeine Erfordernisse.
1. Die sämmtlichen Beamten sollen bei ihrem ersten Diensteintritt nicht über 40 Jahre
alt sein.
Ausnahmen sind nur bei besonderer körperlicher oder geistiger Rüstigkeit mit
Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde zulässig (siehe auch § 68 3 der Betriebs-
ordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands und § 496 der Bahnordnung für
die Nebeneisenbahnen Deutschlands).
2. Die sämmtlichen Beamten müssen die für die Wahrnehmung der betreffenden Dienst-
verrichtungen erforderliche Gesundheit, Rüstigkeit und Gewandtheit, sowie ein
ausreichendes Hör= und Sehvermögen besitzen.
B. Besondere Erfordernisse.
J.
Vachtwächter:
1. Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungs-
weise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, soweit dieselben
ihren Dienstkreis berühren,
2. Kenntniß der Vorschriften über die Behandlung gefundener Gegenstände.