Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

5. 
6. 
— 467 — 
II. 
Stationsdiener: 
Rechnen in den vier Grundarten, sowie Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang 
eine verständliche schriftliche Anzeige zu machen, 
. Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungs- 
weise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, sowie der Ver- 
kehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, soweit dieselben ihren Dienstkreis 
berühren, 
.Kenntniß der Dienstanweisungen für die Stationsdiener und die Gepäckträger, 
. Kenntniß der Eisenbahngeographie, soweit dieselbe für den Lokal= und Nachbarverkehr 
der betreffenden Bahn erforderlich ist, 
. Kenntniß der Vorschriften über die Behandlung gefundener Gegenstände und über 
die Aufbewahrung von Handgepäck, 
. Kenntniß der verschiedenen Arten von Fahrkarten und der besonderen Vorschriften 
über die Beförderung von Personen, 
Kenntniß des jeweiligen Fahrplans der die betreffende Station berührenden Züge 
und ihre Anschlüsse an die Züge der Nachbarbahnen, 
.Kenntniß der für die Ankunft und Abfahrt der Züge vorgeschriebenen Signale. 
III. 
Bremser und Wagenwärter. 
a. Bremser: 
Rechnen in den vier Grundarten, 
Kenntniß der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen und 
ihrer einzelnen Theile, insbesondere der Kuppelungs-, Brems-, Schmier= und 
Thürverschlußvorrichtungen, sowie der Behandlungsweise derselben, 
. Kenntniß der Bestimmungen der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutsch- 
lands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, 
soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren, und der Signalordnung für die Eisen- 
bahnen Deutschlands nebst den für den Dienst der betreffenden Bahn erlassenen 
Ausführungsbestimmungen, sowie der Vorschriften über den Rangirdienst, 
. Kenntniß der Dienstanweisungen für diese Beamtengattung, sowie derjenigen für 
Schaffner, Weichensteller und Bahnwärter, soweit dieselben ihren Dienstkreis 
berühren, 
Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen, 
sechsmonatliche Probezeit im Bremser= und Rangirdienste, einschließlich der Be- 
schäftigung in einer Wagenwerkstätte. 
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