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Nr. 15. Bekanntmachung,
die Einführung der wegen einer Fristbestimmung in dem Besetzungsverfahren
für geistliche Stellen unter dem 26. Februar 1892 ergangenen Verordnung
in der Oberlausitz betreffend;
vom 1. März 1892.
Die Verordnung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister, eine Frist—
bestimmung in dem Besetzungsverfahren für geistliche Stellen betreffend, vom 26. Februar
1892 (G.= u. V.-Bl. S. 13) gelangt, nachdem die Provinzialstände der Oberlausitz
dazu ihre Zustimmung ertheilt haben, gleichzeitig auch in der Oberlausitz zur Einführung,
was in Gemäßheit des Vorbehaltes in Punkt 2 jener Verordnung hiermit bekannt gemacht
wird.
Dresden, am 1. März 1892.
Evangelisch-lutherisches Landesconsistorium.
v. Berlepsch.
v. Seydewitz.
Nr. 16. Verordnung
zur Ausführung der wegen einer Fristbestimmung in dem Besetzungs-
verfahren für geistliche Stellen unter dem 26. Februar 1892 ergangenen
Verordnung;
vom 1. März 1892.
Zur weiteren Ausführung der nach der Bekanntmachung des evangelisch-lutherischen
Landesconsistoriums vom 1. März 1892 auch in der Königlich Sächsischen Oberlausitz
geltenden Verordnung vom 26. Februar 1892, eine Fristbestimmung in dem Besetzungs-
verfahren für geistliche Stellen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 13), wird von der Kreis-