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b. Wagenwärter:
. Rechnen in den vier Grundarten,
.Kenntniß der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen und
ihrer einzelnen Theile, insbesondere der Kuppelungs- und Thürverschlußvorricht—
ungen, der Achslager, der Handbremsen und der auf der betreffenden Bahn vor—
handenen durchgehenden Bremsen, der Heizungs- und Beleuchtungsvorrichtungen,
sowie der Einrichtung und Behandlungsweise derselben, und der Vorschriften über
das Reinigen der Wagen,
Fähigkeit, die an den Wagen während des Betriebes vorkommenden kleinen Schäden
zu beseitigen,
.Kenntniß der Bestimmungen der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutsch-
lands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands,
soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren, und der Signalordnung für die Eisen—
bahnen Deutschlands nebst den für den Dienst der betreffenden Bahn erlassenen
Ausführungsbestimmungen, sowie der Vorschriften über den Rangirdienst,
.Kenntniß der Dienstanweisungen für diese Beamtengattung, sowie derjenigen für
Schaffner, Bremser, Weichensteller und Bahnwärter, soweit dieselben ihren Dienst-
kreis berühren,
4 Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen,
. sechsmonatliche Beschäftigung in einer Wagenwerkstätte, einschließlich der Probezeit
im Bremserdienste.
IV.
Vangirmeister:
außer den unter Illa 1 bis 6 bezeichneten Erfordernissen:
. Fertigkeit im Zusammensetzen der Züge,
. Kenntniß der Dienstanweisungen für die Bahnbewachungs-, Stations= und Fahr-
beamten, soweit dieselben den Rangirdienst berühren,
. Kenntniß der Bestimmungen der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit sie ihren Dienst-
kreis berühren.
V.
Schaffner:
außer den unter III A 1 bis 5 bezeichneten Erfordernissen:
. Kenntniß der Eisenbahngeographie, soweit dieselbe für den Lokal= und Nachbar-
verkehr der betreffenden Bahn erforderlich ist,
Fähigkeit, über einen ihren Dienstkreis betreffenden Vorgang eine schriftliche Anzeige
in angemessener Form zu erstatten,