18.
19.
20.
21.
22.
23.
—
— 470 —
VII.
Zugkührer:
außer den unter IIIa 1 bis 5, V 6 bis 10 und VI 11 bis 17 bezeichneten
Erfordernissen:
Allgemeine Kenntniß der Organisation der betreffenden Eisenbahnverwaltung,
Kenntniß der Einrichtung und Handhabung der Läutewerke und der Hülfssignal-
vorrichtungen,
Kenntniß der Vorschriften über Führung der Fahrberichte,
Kenntniß der Bestimmungen über die telegraphischen Zugmeldungen und über die
Handhabung des elektrischen Telegraphen,
Kenntniß der Dienstanweisungen für Stationsvorsteher, Lokomotivführer und Heizer,
soweit sie den Zugdienst betreffen,
sechsmonatliche Probezeit nach dargelegter Befähigung zum Packmeister.
VIII.
Zahnwärter und Haltepunktwärter.
a. Bahnwärter:
. Rechnen in den vier Grundarten mit benannten Zahlen,
Kenntniß aller bei der Bahnunterhaltung und insbesondere beim Verlegen und bei
der Unterhaltung des Oberbaues vorkommenden Arbeiten, sowie der dazu er-
forderlichen Materialien, Werkzeuge und Geräthe nach deren Beschaffenheit und
Verwendung,
. Kenntniß der verschiedenen, bei der betreffenden Bahn vorkommenden Arten der
Schranken und deren Bedienung, sowie der für das Ueberschreiten der Wege-
übergänge bestehenden Vorschriften,
. Kenntniß der Vorschriften über Benutzung der verschiedenen Arten von Draisinen,
Bahnmeisterwagen und sonstigen Arbeitswagen auf den Gleisen,
.Kenntniß des Zweckes und der Bedienung der Signalvorrichtungen und der Hand-
habung der Läutewerke, sowie der Bestimmungen über Beaufsichtigung und Unter-
haltung der Telegraphenleitungen,
. Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungs-
weise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, soweit dieselben
ihren Dienstkreis berühren, sowie der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutsch-
lands nebst den für die betreffende Bahn erlassenen Ausführungsbestimmungen,
ferner der Anweisung über das Verhalten bei Unfällen und der Bestimmungen
über gefundene Sachen,