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Kenntniß der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, der Betriebs—
ordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung
für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, der Signalordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands nebst den dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen, der für den
Stations- und Fahrdienst bei der betreffenden Bahn erlassenen Verordnungen und
sonstigen Vorschriften, auch derjenigen für Kreuzungen und Abzweigungen auf
freier Bahn, sowie für die Benutzung und Meldung eigener und fremder Wagen,
Vertrautheit mit den dienstlichen Obliegenheiten der Stations- und Fahrbediensteten,
Kenntniß der Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im
internationalen Verkehr, sowie der Anweisung über die Benutzung der Rettungs—
kasten,
.Kenntniß der gesetzlichen und Verwaltungsvorschriften über die Beseitigung von
Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderung auf Eisenbahnen,
Kenntniß der Bestimmungen der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit sie ihren Dienst-
kreis berühren,
Fertigkeit in der Zusammensetzung von Zügen bei regelmäßigem und bei gestörtem
Betriebe,
. allgemeine Kenntniß der Einrichtung und der zur Betriebssicherheit nothwendigen
Beschaffenheit des Oberbaues, der Weichen, Stellwerke, Drehscheiben, Schiebe-
bühnen, Last= und Wasserkrahne, Signalvorrichtungen und der Betriebsmittel, sowie
der für die Unterhaltung und Wiederherstellung des Oberbaues erforderlichen
Geräthschaften, Werkzeuge und Arbeiten,
. einjährige Beschäftigung im Stationsdienste.
XII.
Stationsvorsteher:
Kenntniß der Einrichtungen des Verbands= und Tarifwesens der eigenen Bahn und
der betheiligten Nachbarbahnen, sowie des Verhältnisses der Eisenbahn zur Post-
und Telegraphenverwaltung,
. Kenntniß der Bestimmungen der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit dieselben ihren
Dienstkreis berühren,
u. zweijähriger Dienst in der unter X1 bezeichneten Stellung.
XlII.
Lokomotivtührer.
Fähigkeit, einen Vorgang aus dem Dienstkreise des Lokomotivführers schriftlich in
ungemessener Form darzustellen,