Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 477 — 
Signalordnung 
für die 
Eisenbahnen Deutschlands. 
I. 
Signale mit elektrischen Läutewerken und Hornsignale. 
Die Signale mit elektrischen Läutewerken sind zu geben wie folgt: 
1. Der Zug geht in der Richtung von A nach B (Abmeldesignal): 
Einmal eine bestimmte Anzahl von Glockenschlägen. 
2. Der Zug geht in der Richtung von B nach A (Abmeldesignal)!: 
Zweimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. 
3. Die Bahn wird bis zum nächsten fahrplanmäßigen Zuge nicht mehr befahren (Ruhe- 
signal): 
Dreimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. 
Dieses Signal kann auch angewandt werden, um anzuzeigen, daß ein signa- 
lisirter Zug nicht kommt. 
4. Es ist etwas Außergewöhnliches zu erwarten (Gefahrsignal#: 
Sechsmal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. 
Diese Signale können außerdem auch mit dem Horn gegeben werden wie folgt- 
1 a. Einmal die Tonfolge lang, kurz, kurz, lang. 
  
  
2a. Zweimal die Tonfolge lang, kurz, kurz, lang. 
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3 a#. Einmal vier lange Töne. 
  
4 a. Zweimal vier kurze Töne. 
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