Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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6u. Der Zug soll halten (Haltsignal): 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
— — 
— 2 
        
Vor einer unfahrbaren Gleisstrecke sind Vor einer unfahrbaren Gleisstrecke sind 
rechteckige Stockscheiben aufgestellt. Dem Stocklaternen aufgestellt. Dem kommenden 
kommenden Zuge zugekehrt muß die Scheibe Zuge muß rothes Licht zugekehrt sein. 
roth mit weißem Rande gestrichen sein. 
III. 
Signale am Signalmaste. 
Die Signale am Signalmaste sind zu geben wie folgt: 
7. Halt: 
    
  
bei Tage: bei Dunkelheit: 
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. 
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4 6. 
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Signalarm nach rechts wagerecht gestellt. Rothes Licht der Signallaterne.
	        
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