Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

VII. 
Signale am Zuge. 
Die Signale am Zuge sind zu geben wie folgt: 
17. Kennzeichnung der Spitze des Zuges: 
à. wenn der Zug auf eingleisiger Bahn oder auf dem für die Fahrtrichtung bestimmten 
Gleise einer zweigleisigen Bahnstrecke fährt: 
bei Tage: « bei Dunkelheit: 
— 
. 
6 
6 
1 
1. 
X 
— 
— 4 
- 
A 
  
  
7 – 4 — — 2 
2. 
  
  
  
Kein besonderes Signal. Zuwei wei 
der Lokomotive. 
b. wenn der Zug ausnahmsweise auf dem nicht für die Fahrtrichtung bestimmten Gleise 
einer zweigleisigen Bahnstrecke fährt: 
bei Tage: · bei Dunkelheit: 
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laternen vorn an 
iße runde Scheibe Zwei roth lei 
vorn an der Lokomotive. der Lokomotive.
	        
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