Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Befindet sich in Ausnahmefällen die Lokomotive nicht an der, Spitze des Zuges oder 
fährt dieselbe mit dem Tender voran, so sind die Signale am Vordertheil des vordersten 
Fahrzeuges anzubringen. 
18. Kennzeichnung des Schlusses des Zuges (Schlußsignal): 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
  
  
  
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An der Hinterwand des letzten Wägens An der Hinterwand des letzten Wagens 
eine roth und weiße runde Scheibe. in ungefährer Höhe der Buffer eine roth 
leuchtende Laterne (Schlußlaterne) und außer- 
dem am letzten Wagen zwei nach vorn gr ün 
und nach hinten roth leuchtende Laternen 
(Ober-Wagenlaternen). 
Für einzeln fahrende Lokomotiven auf 
freier Bahn genügt eine roth leuchtende 
Laterne und bei Bewegung der Lokomotiven 
auf Stationen die Anbringung je einer 
Laterne mit weißem Licht vorn an der 
Lokomotive und hinten am Tender, bei 
Tenderlokomotiven vorn und hinten.
	        
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