Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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21. Die Telegraphenleitung ist zu untersuchen: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
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Eine weiße runde Scheibe vorn an der Kein besonderes Signal. 
Lokomotive oder an jeder Seite des Zuges. 
22. Der Bahnwärter soll sofort seine Strecke untersuchen: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Ein Zugbediensteter schwingt seine Mütze Ein Zugbediensteter schwingt seine Laterne 
oder einen anderen Gegenstand dem Wärter dem Wärter zugewendet. 
zugewendet. 
VIII. 
Signale des Zugpersonals. 
Die Signale des Zugpersonals sind zu geben wie folgt: 
mit der Dampfpfeife: 
23. Achtung: 
Ein mäßig langer Ton. 
24. Bremsen anziehen: 
a) mäßig: 
Ein kurzer Ton. 
er
	        
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