Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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h) stark: 
Drei kurze Töne schnell hinter einander. 
— — — 
25. Bremsen loslassen: 
Zwei mäßig lange Töne schnell hinter einander. 
  
Die Signale 23, 24 und 25 können auf einzelnen Strecken und Stationen mit 
Genehmigung der zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs— 
Eisenbahn-Amts — abgesehen von Gefahrfällen, in denen die Dampfpfeife anzuwenden 
ist — auch mit Signalhörnern gegeben werden. 
mit der Mundpfeife: 
26. Das Zugpersonal soll seine Plätze einnehmen: 
Ein mäßig langer Ton. 
2 7. Abfahrt: 
Zwei mäßig lange Töne. 
  
IX. 
Nangirsignale. 
Die Rangirsignale mit der Mundpfeife oder dem Horn find zu geben wie 
folgt: 
2 8. Vorziehen: 
Ein langer Ton. 
  
29. Zurückdrücken: 
Zwei mäßig lange Töne. 
  
30. Halt: 
Drei kurze Töne schnell hinter einander. 
1892. 
S□t
	        
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