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Die Rangirsignale mit dem Arme sind zu geben wie folgt:
2 8 à. Vorziehen:
bei Tage: bei Dunkelheit:
Senkrechte Bewegung des Armes von oben Senkrechte Bewegung der Handlaterne von
nach unten. s oben nach unten.
29 a. Zurückdrücken:
bei Tage: bei Dunkelheit:
Wagerechte Bewegung des Armes hin und Wagerechte Bewegung der Handlaterne hin
her. und her.
30a. Halt:
bei Tage: bei Dunkelheit:
Kreisförmige Bewegung des Armes. Kreisförmige Bewegung der Handlaterne.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Die vorstehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen finden auch auf einzeln
fahrende Lokomotiven Anwendung, soweit für letztere nicht Ausnahmen zugelassen
sind.
2. Eine Abweichung in der Darstellung der Signale von den beigegebenen Abbildungen
ist zulässig, soweit der Wortlaut der einzelnen Signalbestimmungen nicht entgegen—
steht.
3. Diese Signalordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraft; sie findet Anwendung
auf allen Haupteisenbahnen Deutschlands und auf den Nebeneisenbahnen, soweit
bei den letzteren Signale zur Anwendung kommen. Ausnahmen können unter
besonderen Verhältnissen von der zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde mit Zu-
stimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts zugelassen werden.
Diese Signalordnung wird durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht.
Die von den Aufsichtsbehörden oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Aus-
führungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn = Amt mitzutheilen.
4. Sofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der Signaleinrichtungen ohne besondere
Schwierigkeiten bis zum 1. Januar 1893 nicht zu bewirken ist, können für deren
Ausführung von der betreffenden Landes-Aussichtsbehörde mit Zustimmung des
Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden. Bereits bewilligte
Befristungen werden hiervon nicht berührt.