Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Die Rangirsignale mit dem Arme sind zu geben wie folgt: 
2 8 à. Vorziehen: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Senkrechte Bewegung des Armes von oben Senkrechte Bewegung der Handlaterne von 
nach unten. s oben nach unten. 
29 a. Zurückdrücken: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Wagerechte Bewegung des Armes hin und Wagerechte Bewegung der Handlaterne hin 
her. und her. 
30a. Halt: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Kreisförmige Bewegung des Armes. Kreisförmige Bewegung der Handlaterne. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die vorstehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen finden auch auf einzeln 
fahrende Lokomotiven Anwendung, soweit für letztere nicht Ausnahmen zugelassen 
sind. 
2. Eine Abweichung in der Darstellung der Signale von den beigegebenen Abbildungen 
ist zulässig, soweit der Wortlaut der einzelnen Signalbestimmungen nicht entgegen— 
steht. 
3. Diese Signalordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraft; sie findet Anwendung 
auf allen Haupteisenbahnen Deutschlands und auf den Nebeneisenbahnen, soweit 
bei den letzteren Signale zur Anwendung kommen. Ausnahmen können unter 
besonderen Verhältnissen von der zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde mit Zu- 
stimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts zugelassen werden. 
Diese Signalordnung wird durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht. 
Die von den Aufsichtsbehörden oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Aus- 
führungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn = Amt mitzutheilen. 
4. Sofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der Signaleinrichtungen ohne besondere 
Schwierigkeiten bis zum 1. Januar 1893 nicht zu bewirken ist, können für deren 
Ausführung von der betreffenden Landes-Aussichtsbehörde mit Zustimmung des 
Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden. Bereits bewilligte 
Befristungen werden hiervon nicht berührt.
	        
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