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5. Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Bahnstrecken, welche von aus—
ländischen Bahnverwaltungen betrieben werden, können Abweichungen von dieser
Signalordnung von der betreffenden Landes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung
des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden.
Berlin, den 5. Juli 1892.
Der Reichskanzler.
Graf von Caprivi.
Normen
für den
Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands.
J.
Bau der Eisenbahnen.
5 1.
Bauentwurf.
(u) Bei der Anlage von Haupteisenbahnen, welche voraussichtlich späterhin mit
einem zweiten Gleise zu versehen sind, ist im Bauentwurf auf Wahrung der Möglichkeit
hierzu in angemessener Weise Bedacht zu nehmen.
(2) Sämmtliche Gleise, auf denen Züge bewegt werden, sind von baulichen Anlagen
mindestens bis zu derjenigen Umgrenzung des lichten Ranmes frei zu halten, welche für
die freie Bahn, sowie innerhalb der Stationen für die Ein= und Ausfahrtsgleise der Züge
mit Personenbeförderung auf Anlage 3, für die sonstigen Gleise der Stationen auf f
lage B dargestellt ist. Dabei ist in Krümmungen auf die Spurerweiterung und die Ueber-
höhung der äußeren Schiene Rücksicht zu nehmen.
(3) Die bis zu 50 Millimeter über Schienenoberkante hervortretenden unbeweglichen
Gegenstände müssen außerhalb des Gleises im Allgemeinen mindestens 150 Millimeter
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