Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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von der Innenkante des Schienenkopfes entfernt bleiben; bei unveränderlichem Abstande 
derselben von der Fahrschiene darf dies Maaß auf 135 Millimeter eingeschränkt werden. 
Innerhalb des Gleises muß ihr Abstand von der Innenkante des Schienenkopfes min— 
destens 67 Millimeter betragen, jedoch kann dieser Abstand bei Zwangsschienen nach dem 
mittleren Theile hin allmälig bis auf 41 Millimeter eingeschränkt werden. In ge- 
krümmten Strecken mit Spurerweiterung muß der Abstand der innerhalb des Gleises 
hervortretenden unbeweglichen Gegenstände von der Innenkante des Schienenkopfes um 
den Betrag der Spurerweiterung größer sein, als die vorgenannten Maaße. 
(1) An Ladegleisen kann nach der Art ihrer Benutzung eine Einschränkung der Um- 
grenzung des lichten Raumes von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. 
(I) Inwieweit im Uebrigen Abweichungen von der vorgeschriebenen Umgrenzung 
des lichten Raumes zu gestatten sind, bestimmt der Bundesrath. 
82. 
Bauwerke. 
(1) Die Ausführung hölzerner, zum Tragen von Eisenbahngleisen bestimmter Brücken 
ist nur ausnahmsweise gestattet und bedarf in jedem Falle der Genehmigung der Landes- 
Aufsichtsbehörde. 
(2) Bei Brücken aus Eisen oder Stahl sind die tragenden Theile des Ueberbaues 
aus gewalztem oder geschmiedetem Material herzustellen. 
83. 
Breite des Bahnkörpers. 
Die Breite des Bahnkörpers auf freier Bahn — in Einschnitten und auf Dimmen — 
ist so zu bemessen, daß der Schnittpunkt einer durch die Unterkante der Schienen des 
nächstliegenden Gleises gelegten geraden Linie und der verlängerten Böschungslinie min- 
destens 2, ooo Meter von der Mitte des Gleises entfernt liegt. 
84. 
Trockenlegung der Bahn. 
(1) Die Bahnkrone in Höhe der Schienenunterkante muß, außer bei eingedeichten 
Strecken, mindestens 600 Millimeter über dem höchsten Wasserstande liegen. 
(2) Die Bettung soll unter den Schienenunterlagen mindestens 200 Millimeter 
stark und gehörig entwässert sein. 
85. 
Spurweite. 
(1) Die Spurweite, im Lichten zwischen den Schienenköpfen gemessen, soll in 
geraden Gleisen 1, (35 Meter betragen.
	        
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