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88.
Neigungswechsel.
(1) Die Neigungswechsel auf der freien Bahnstrecke sind nach einem Kreisbogen von
mindestens 5000 Meter Halbmesser abzurunden; für Strecken unmittelbar vor Stationen
kann dieses Maaß auf 2000 Meter herabgesetzt werden.
(2) Zwischen Gegenneigungen von mehr als 560 (1:200), sofern die Länge einer
derselben 1000 Meter übersteigt, ist eine weniger als 5%% 1: 200) geneigte Strecke
von mindestens 500 Meter Länge einzulegen, welche zur Ausrundung mitbenutzt
werden kann.
§ 9.
Entfernung der Gleise.
(1) Die Doppelgleise auf der freien Bahnstrecke sollen von Mitte zu Mitte nicht
weniger als 3, 500 Meter von einander entfernt sein. Tritt zu einem Gleispaare noch
ein Gleis hinzu, so ist dessen Entfernung von dem zunächst liegenden Gleise von Mitte
zu Mitte zu mindestens 4, coo Meter anzunehmen.
(2) Werden mehrere Gleispaare neben einander gelegt, so muß die Entfernung von
Mitte zu Mitte der benachbarten Gleise je zweier Gleispaare ebenfalls mindestens
4, doo Meter betragen.
(3) Die Gleise auf den Bahnhöfen und Haltestellen sollen nicht weniger als
4, 500 Meter von Mitte zu Mitte von einander entfernt liegen und diejenigen, zwischen
denen ein Bahnsteig anzulegen ist, eine Entfernung von mindestens 6, doo Meter von
Mitte zu Mitte haben.
(1) Beim Umbau von Stationen mit geringem Personenverkehr kann mit Genehmigung
der Landes-Aufsichtsbehörde von diesen Bestimmungen abgewichen werden.
8 10.
Beschaffenheit, Form und Befestigung der Schienen.
(1) Die Schienen sollen aus gewalztem Eisen oder Stahl bestehen.
(2) Die innere seitliche Abrundung des Schienenkopfes soll mit einem Halbmesser
von 14 Millimeter beschrieben sein.
(3) Die Befestigungsmittel, als Stühle, Schrauben, Nägel u. s. w., sollen an der
Innenseite der Schienen eines Gleises in der Breite der Spurrinne auch bei größter Ab—
nutzung der Schienen mindestens 38 Millimeter unter Schienenoberkante liegen.
(4) Bei Befestigung der Stoßverbindungen eines Gleises ist auf die durch Wärme-
wechsel entstehenden Veränderungen der einzelnen Theile Rücksicht zu nehmen.