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819.
Güterschuppen.
Die Höhe des Fußbodens der Güterschuppen und Ladebühnen an von Zügen zu
befahrenden Gleisen soll 1, 100 Meter über Schienenoberkante nicht übersteigen.
8 20.
Lademaaß.
Auf den größeren Güterstationen ist eine Vorrichtung anzubringen, mittelst welcher
die Ladungen offener Güterwagen auf die Innehaltung der zugelassenen Umgrenzung
geprüft werden können.
§ 21.
Wasserstationen.
u) Die für eine Bahnstrecke innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach den je-
weiligen Betriebsbedürfnissen erforderliche Wassermenge kann von der Landes-Aufsichts-
behörde festgesetzt werden. Die Wasserstationen sind angemessen zu vertheilen.
(2) Jeder Wasserkrahn muß in der Minute mindestens ein Kubikmeter Wasser
liefern können.
(3) Die Ausgüsse der Wasserkrahne sollen mindestens 2, 50 Meter über Schienen-
oberkante liegen.
822.
Werkstätten.
Durch Anlage ausreichender Werkstätten ist für den sichern und schnellen Vollzug
der Arbeiten zur Instandsetzung der Betriebsmittel Sorge zu tragen, sofern dies nicht
in anderer Weise sichergestellt ist.
II.
Ausrüstung der Eisenbahnen.
§ 23.
Höhen= und Breitenmaaße der Lokomotiven und Wagen.
(1) Alle festen Theile der Lokomotiven, Tender, Personen-, Post-, Gepäck= und
Güterwagen, überhaupt der auf der Bahn verkehrenden Betriebsmittel dürfen bei der
Stellung im geraden Gleise höchstens die auf Blatt C gezeichnete Umgrenzung erreichen
(vergl. jedoch Absatz (2) und (2) dieses Paragraphen). Dieselbe hat in der Höhe von
0, 130 Meter bis 0,130 Meter über Schienenoberkante überall einen Spielraum von
O, o Meter gegen die im § 20) der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutsch-
lands festgesetzte Umgrenzung des lichten Raumes und in der Höhe von 0/430 Meter
1892. 76