Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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819. 
Güterschuppen. 
Die Höhe des Fußbodens der Güterschuppen und Ladebühnen an von Zügen zu 
befahrenden Gleisen soll 1, 100 Meter über Schienenoberkante nicht übersteigen. 
8 20. 
Lademaaß. 
Auf den größeren Güterstationen ist eine Vorrichtung anzubringen, mittelst welcher 
die Ladungen offener Güterwagen auf die Innehaltung der zugelassenen Umgrenzung 
geprüft werden können. 
§ 21. 
Wasserstationen. 
u) Die für eine Bahnstrecke innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach den je- 
weiligen Betriebsbedürfnissen erforderliche Wassermenge kann von der Landes-Aufsichts- 
behörde festgesetzt werden. Die Wasserstationen sind angemessen zu vertheilen. 
(2) Jeder Wasserkrahn muß in der Minute mindestens ein Kubikmeter Wasser 
liefern können. 
(3) Die Ausgüsse der Wasserkrahne sollen mindestens 2, 50 Meter über Schienen- 
oberkante liegen. 
822. 
Werkstätten. 
Durch Anlage ausreichender Werkstätten ist für den sichern und schnellen Vollzug 
der Arbeiten zur Instandsetzung der Betriebsmittel Sorge zu tragen, sofern dies nicht 
in anderer Weise sichergestellt ist. 
II. 
Ausrüstung der Eisenbahnen. 
§ 23. 
Höhen= und Breitenmaaße der Lokomotiven und Wagen. 
(1) Alle festen Theile der Lokomotiven, Tender, Personen-, Post-, Gepäck= und 
Güterwagen, überhaupt der auf der Bahn verkehrenden Betriebsmittel dürfen bei der 
Stellung im geraden Gleise höchstens die auf Blatt C gezeichnete Umgrenzung erreichen 
(vergl. jedoch Absatz (2) und (2) dieses Paragraphen). Dieselbe hat in der Höhe von 
0, 130 Meter bis 0,130 Meter über Schienenoberkante überall einen Spielraum von 
O, o Meter gegen die im § 20) der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutsch- 
lands festgesetzte Umgrenzung des lichten Raumes und in der Höhe von 0/430 Meter 
1892. 76
	        
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