Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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bis 3, 200 Meter über Schienenoberkante eine Gesammtbreite von 3, 150 Meter oder eine 
Breite von 1,575 Meter zu jeder Seite der Gleismitte. Von 3, 200 Meter über 
Schienenoberkante vermindert sich letztere Breite bei geradliniger Umgrenzung, und zwar 
bis 3, 700 Meter über Schienenoberkante bis auf 1,300 Meter und von 3, voo Meter 
bis 4, 150 Meter über Schienenoberkante bis auf 0, 350 Meter. Ueber die Höhe von 
4, 150 Meter hinaus setzt sich die Umgrenzungslinie mit einer unteren Breite von 
0, Soo Meter oder einer Breite von 0, 400 Meter zu jeder Seite der Gleismitte bis zur 
Höhe von 4, 280 Meter über Schienenoberkante derart geradlinig fort, daß daselbst die 
Breite noch 0, 400 Meter oder 0, 200 Meter zu jeder Seite der Gleismitte beträgt. 
(2) Ueber die obere Begrenzungslinie dürfen die Lokomotivschornsteine und über- 
deckten Schaffnersitze hinausragen, jedoch höchstens bis 4, 70 Meter über Schienen- 
oberkante. Dieselben müssen dann aber so hergestellt sein, daß sie auf die im Absatz (1) 
dieses Paragraphen bezeichneten Abmessungen eingeschränkt werden können. Die Breite 
der überdeckten Schaffnersitze darf nur so groß sein, daß überall ein Spielraum von 
mindestens 0, 150 Meter gegen die Umgrenzung des lichten Raumes vorhanden ist. 
(3) Für Schlaf= und Luxuswagen für den großen durchgehenden Verkehr in Schnell- 
zügen und die zu gleichem Dienst bestimmten Gepäckwagen reicht die größte zulässige 
Breite von 3, 150 Meter bis auf die Höhe von 3, 540 Meter über Schienenoberkante und 
vermindert sich dann von beiden Seiten, geradlinig begrenzt, bis 3, 820 Meter Höhe auf 
2, 920 Meter Breite und schließt in 4,570 Meter Höhe mit 1,580 Meter Breite ab. 
(1) Mit Rücksicht auf das Durchfahren von Krümmungen sind die angegebenen 
Breitenmaaße je nach Länge und Bauart der Fahrzeuge entsprechend einzuschränken. 
Hierbei ist der Krümmungshalbmesser von 180 Meter zur Grundlage zu nehmen. 
(5) Die an den Eisenbahnfahrzeugen anzubringenden losen Theile, wie Signal- 
scheiben, Laternen, Leinenhaspel müssen innerhalb der im Absatz (3) beschriebenen Um- 
grenzung verbleiben. Es können jedoch für bewegliche Theile Ausnahmen seitens der 
Landes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts zugelassen 
werden. 
(6) Die nach außen aufschlagenden Thüren der Personenwagen sollen bei der Stellung 
der Wagen im geraden Gleise noch innerhalb der Umgrenzung des lichten Raumes 
verbleiben. 
(7) Unter 130 Millimeter über Schienenoberkante dürfen, abgesehen von den Rädern 
der Eisenbahnfahrzeuge, auch bei größter Abnutzung der Radreifen nur die nachbenannten 
Theile herabreichen, und zwar: 
a) bei allen Eisenbahnfahrzeugen: 
1. die durch den Radreifen gedeckten Theile, wie Bahnräumer, Bremsklötze, 
Sandstreuer, bis auf 50 Millimeter über Schienenoberkante;
	        
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