Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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2. die Kuppelungen und Sicherheitsketten bis auf 75 Millimeter über Schienen- 
oberkante; 
b) bei Lokomotiven außerdem: 
1. die dem Federspiele nicht folgenden beweglichen Lokomotivtheile, wie Kurbel- 
und Kuppelstangenköpfe, bis auf 75 Millimeter über Schienenoberkante; 
2. die übrigen Lokomotivtheile bis 100 Millimeter über Schienenoberkante. 
(s) Von der seitlichen Begrenzung des lichten Raumes müssen alle im Absatz (2) 
dieses Paragraphen unter a und b gedachten Theile mindestens 50 Millimeter entfernt 
bleiben. 
8 24. 
Lokomotiven= und Tender-Radstand. 
Die Lokomotiven und Tender sollen einen nach den Bahnverhältnissen möglichst 
langen Radstand erhalten; derselbe ist für Güterzuglokomotiven mit festen Achsen höchstens 
zu 4, 500 Meter anzunehmen. 
8 25. 
Tender. 
Die Höhe des Wassereinlaufs am Tender über Schienenoberkante darf nicht mehr 
als 2, 750 Meter betragen. 
8 26. 
Wagenradstand. 
(1) Bei Wagen, welche mehr als zwei Achsen ohne Drehgestell haben, muß für die 
Mittelachsen eine entsprechende Verschiebbarkeit angeordnet werden, sofern der Radstand 
über 4, ooo Meter beträgt. 
(2) Für Güterwagen ist ein kleinerer Radstand als 2, 500 Meter nicht anzuwenden 
und soll das Maaß von 4, 500 Meter für den Radstand nicht überschritten werden, sofern 
die Güterwagen nicht mit Lenkachsen ausgestattet sind. 
§ 27. 
Wagengestelle. 
Der Fußboden der Güterwagen, mit Ausnahme der für besondere Zwecke gebauten, 
soll mindestens 170 Millimeter über den Buffermitten liegen. 
8 28. 
Bremsen. 
(u) Die Bremsen der Fahrzeuge sollen so beschaffen sein, daß mit denselben eine 
annähernde Feststellung der Achsen erzielt werden kann. 
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