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und auch bei der größten zulässigen Abnutzung der Spurkränze nicht über 25 Millimeter
betragen. Demgemäß soll — entsprechend der Anlage D — die Entfernung von Außen-
kante zu Außenkante der Spurkränze, gemessen 10 Millimeter außerhalb der Lauffläche
der beiden Radreifen bei 1, 500 Meter Entfernung der Laufkreise, nicht unter 1, 410 Meter
und nicht über 1,425 Meter betragen.
(2) Bei den Mittelrädern sechs= und mehrrädriger Lokomotiven ist jedoch ein
Gesammtspielraum (bei übrigens gleichem lichten Abstande zwischen den Radreifen) bis
40 Millimeter zulässig.
§ 37.
Raddurchmesser.
(u) Der Naddurchmesser der Tender und Wagen mit Ausschluß-der Radreifenstärke
soll mindestens 800 Millimeter betragen.
(2) Der Durchmesser der Treibräder der Lokomotiven bei neuem Zustande der Rad-
reifsen im Laufkreis gemessen (§ 35)) soll so groß sein, daß nachstehende Kolbengeschwindig-
keiten und Umdrehungszahlen bei Anwendung der größten zulässigen Fahrgeschwindigkeit
nicht überschritten werden.
Lokomotiven
mit ungekuppel- mit mit
ten oder 2 ge *
kuppelten 3 gekuppelten 4 gekuppelten
Treibachsen. Treibachsen. Treibachsen.
Kolbengeschwindigkeit in Meter in der
Minute . . . . . .. . . . . . . .. 325 250 200
Umdrehungszahl der Treibachsen in der
Minute. ......... . . ... 260 200 160
(3) Größere Kolbengeschwindigkeiten und Umdrehungszahlen der Treibräder in der
Minute, als die im Absatz (2) dieses Paragraphen aufgeführten, können mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde bei solchen Lokomotiven Anwendung finden, durch deren Bauart oder
Kuppelung mit dem Tender die Schädlichkeit der störenden Bewegungen wesentlich herab—
gemindert ist.
838.
Achsstärke.
) Bei Güterwagen= und Tenderachsen von gutem Flußstahl, bei denen die Ent-
fernung der Achsschenkelmitten nicht über 2, ooo Meter beträgt, sind für das Verhältniß