Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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und auch bei der größten zulässigen Abnutzung der Spurkränze nicht über 25 Millimeter 
betragen. Demgemäß soll — entsprechend der Anlage D — die Entfernung von Außen- 
kante zu Außenkante der Spurkränze, gemessen 10 Millimeter außerhalb der Lauffläche 
der beiden Radreifen bei 1, 500 Meter Entfernung der Laufkreise, nicht unter 1, 410 Meter 
und nicht über 1,425 Meter betragen. 
(2) Bei den Mittelrädern sechs= und mehrrädriger Lokomotiven ist jedoch ein 
Gesammtspielraum (bei übrigens gleichem lichten Abstande zwischen den Radreifen) bis 
40 Millimeter zulässig. 
§ 37. 
Raddurchmesser. 
(u) Der Naddurchmesser der Tender und Wagen mit Ausschluß-der Radreifenstärke 
soll mindestens 800 Millimeter betragen. 
(2) Der Durchmesser der Treibräder der Lokomotiven bei neuem Zustande der Rad- 
reifsen im Laufkreis gemessen (§ 35)) soll so groß sein, daß nachstehende Kolbengeschwindig- 
keiten und Umdrehungszahlen bei Anwendung der größten zulässigen Fahrgeschwindigkeit 
nicht überschritten werden. 
  
Lokomotiven 
  
  
mit ungekuppel- mit mit 
ten oder 2 ge * 
kuppelten 3 gekuppelten 4 gekuppelten 
Treibachsen. Treibachsen. Treibachsen. 
  
Kolbengeschwindigkeit in Meter in der 
  
Minute . . . . . .. . . . . . . .. 325 250 200 
Umdrehungszahl der Treibachsen in der 
Minute. ......... . . ... 260 200 160 
(3) Größere Kolbengeschwindigkeiten und Umdrehungszahlen der Treibräder in der 
Minute, als die im Absatz (2) dieses Paragraphen aufgeführten, können mit Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde bei solchen Lokomotiven Anwendung finden, durch deren Bauart oder 
Kuppelung mit dem Tender die Schädlichkeit der störenden Bewegungen wesentlich herab— 
gemindert ist. 
838. 
Achsstärke. 
) Bei Güterwagen= und Tenderachsen von gutem Flußstahl, bei denen die Ent- 
fernung der Achsschenkelmitten nicht über 2, ooo Meter beträgt, sind für das Verhältniß
	        
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