Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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ihrer Stärke und der zulässigen Gesammtbelastung nachstehende Zahlenreihen als maß— 
gebend anzusehen: 
  
  
  
  
Durchmesser der I Des Achsschen ke 1s *- Größte zulässige 
Achse in der Nabe *4 Durchmesser Länge Gesammtbelastung 
mindestens mindestens höchstens einer Achse 
Millimeter. Millimeter. . Millimeter. Kilogramm. 
100 62 150 4300 
105 66 156 5000 
110 70 1 162 5800 
115 74 166 6 600 
120 78 170 7500 
125 82 E 174 8500 
130 86 178 9600 
135 90 E 182 10700 
140 94 185 12000 
145 98 188 13200 
  
  
(2) Bei Anwendung von Schweißeisen sind die Belastungen um 16 vom Hundert 
zu verringern. 
(3) Werden größere Schenkellängen angewendet, so sind auch die Durchmesser ent- 
sprechend zu vergrößern. 
(4) Bei den Achsen der Personen-, Post= und Gepäckwagen soll die Stärke in der 
Nabe nicht unter 115 Millimeter und die größte zulässige Gesammtbelastung um 20 
vom Hundert geringer sein, als die betreffende Zahlenreihe im Absatz (1) dieses Para- 
graphen angiebt. 
(5) Wagen= und Tenderachsen dürfen keine Absätze an den Naben haben, überhaupt 
sind an den Achsen und Achsschenkeln alle scharfen Absätze zu vermeiden. 
III. 
Schlußbestimmungen. 
839. 
(1) Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1893 in Kraft. 
(2) Dieselben werden durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht. 
(3) Sie finden Anwendung auf die Vollspurbahnen, und zwar:
	        
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