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ihrer Stärke und der zulässigen Gesammtbelastung nachstehende Zahlenreihen als maß—
gebend anzusehen:
Durchmesser der I Des Achsschen ke 1s *- Größte zulässige
Achse in der Nabe *4 Durchmesser Länge Gesammtbelastung
mindestens mindestens höchstens einer Achse
Millimeter. Millimeter. . Millimeter. Kilogramm.
100 62 150 4300
105 66 156 5000
110 70 1 162 5800
115 74 166 6 600
120 78 170 7500
125 82 E 174 8500
130 86 178 9600
135 90 E 182 10700
140 94 185 12000
145 98 188 13200
(2) Bei Anwendung von Schweißeisen sind die Belastungen um 16 vom Hundert
zu verringern.
(3) Werden größere Schenkellängen angewendet, so sind auch die Durchmesser ent-
sprechend zu vergrößern.
(4) Bei den Achsen der Personen-, Post= und Gepäckwagen soll die Stärke in der
Nabe nicht unter 115 Millimeter und die größte zulässige Gesammtbelastung um 20
vom Hundert geringer sein, als die betreffende Zahlenreihe im Absatz (1) dieses Para-
graphen angiebt.
(5) Wagen= und Tenderachsen dürfen keine Absätze an den Naben haben, überhaupt
sind an den Achsen und Achsschenkeln alle scharfen Absätze zu vermeiden.
III.
Schlußbestimmungen.
839.
(1) Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1893 in Kraft.
(2) Dieselben werden durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht.
(3) Sie finden Anwendung auf die Vollspurbahnen, und zwar: