Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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a) in ihrem Abschnitt J 
1. auf alle Haupteisenbahnen, welche nach diesem Zeitpunkt in Angriff ge- 
nommen werden; 
2. auch auf die derzeit bereits im Bau oder Betriebe befindlichen Haupteisen- 
bahnen, sofern die betreffenden baulichen Anlagen oder Einrichtungen nach 
dem 1. Januar 1893 einem umfassenderen Umbau unterworfen werden; 
ub) in ihrem Abschnitt II 
1. auf diejenigen Betriebsmittel der Haupteisenbahnen, welche nach diesem Zeit- 
punkt neu beschafft werden; 
2. auf diejenigen alsdann bereits vorhandenen oder bestellten Betriebemittel 
der Haupteisenbahnen, welche nach dem 1. Januar 1893 eine vollständige 
Umänderung erleiden; 
3. auf diejenigen Betriebsmittel der Nebeneisenbahnen, welche auf die Haupt- 
eisenbahnen übergehen oder in Züge, welche mit einer Geschwindigkeit von 
mehr als 30 Kilometer in der Stunde laufen, eingestellt werden. 
(4) Als Haupteisenbahnen sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnstrecken 
mit Ausnahme derjenigen anzusehen, für welche nach der Entschließung der zuständigen 
Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts die Bahnordnung 
für die Nebeneisenbahnen Deutschlands maßgebend ist. 
(5ö) Ausnahmen können in Rücksicht auf besondere Verhältnisse von der Landes- 
Aufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden. 
Berlin, den 5. Juli 1892. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Caprivi.
	        
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