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a) in ihrem Abschnitt J
1. auf alle Haupteisenbahnen, welche nach diesem Zeitpunkt in Angriff ge-
nommen werden;
2. auch auf die derzeit bereits im Bau oder Betriebe befindlichen Haupteisen-
bahnen, sofern die betreffenden baulichen Anlagen oder Einrichtungen nach
dem 1. Januar 1893 einem umfassenderen Umbau unterworfen werden;
ub) in ihrem Abschnitt II
1. auf diejenigen Betriebsmittel der Haupteisenbahnen, welche nach diesem Zeit-
punkt neu beschafft werden;
2. auf diejenigen alsdann bereits vorhandenen oder bestellten Betriebemittel
der Haupteisenbahnen, welche nach dem 1. Januar 1893 eine vollständige
Umänderung erleiden;
3. auf diejenigen Betriebsmittel der Nebeneisenbahnen, welche auf die Haupt-
eisenbahnen übergehen oder in Züge, welche mit einer Geschwindigkeit von
mehr als 30 Kilometer in der Stunde laufen, eingestellt werden.
(4) Als Haupteisenbahnen sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnstrecken
mit Ausnahme derjenigen anzusehen, für welche nach der Entschließung der zuständigen
Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts die Bahnordnung
für die Nebeneisenbahnen Deutschlands maßgebend ist.
(5ö) Ausnahmen können in Rücksicht auf besondere Verhältnisse von der Landes-
Aufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden.
Berlin, den 5. Juli 1892.
Der Reichskanzler.
Graf von Caprivi.