Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 509 — 
Bahnordnung 
für die 
Nebeneisenbahnen Deutschlands. 
— 
I. 
Zustand der Bahn. 
1. 
Spurweite. 
(1) Für Vollspurbahnen soll die Spurweite, im Lichten zwischen den Schienenköpfen 
gemessen, in geraden Gleisen 1, 135 Meter betragen. 
(2) Für Schmalspurbahnen soll dieselbe 1, ooo Meter oder 0, 750 Meter betragen; 
Ausnahmen hiervon sind zulässig mit Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde unter 
Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts. 
§2. 
Längsneigung. 
Die Längsneigung der Bahn soll auf freier Strecke das Verhältniß von 40 %0 
(1:25) in der Regel nicht überschreiten. Für die Anwendung stärkerer Neigungen ist 
die Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn= 
Amts erforderlich. 
83. 
Krümmungen. 
Der Halbmesser der Krümmungen auf freier Strecke soll bei Vollspurbahnen nicht 
kleiner als 100 Meter sein. 
84. 
Spurerweiterung. 
In Krümmungen darf die Spurerweiterung bei Vollspurbahnen das Maaß von 
35 Millimeter nicht überschreiten. 
86. 
Fahrbarer Zustand der Bahn. 
)Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu halten, daß 
jede Strecke, soweit sie sich nicht in Ausbesserung befindet, ohne Gefahr mit der von der
	        
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