Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

8 10. 
Einrichtung der Lokomotiven. 
(1) Für jede Lokomotive ist nach Maßgabe ihrer Bauart eine Fahrgeschwindigkeit 
vorzuschreiben, welche in Rücksicht auf die Sicherheit niemals überschritten werden darf. 
Diese. Geschwindigkeit muß an der Lokomotive angezeichnet sein. 
(2) An jedem Lokomotivkessel muß sich eine Einrichtung zum Anschlusse eines 
Prüfungsmanometers befinden, durch welches die Belastung der Sicherheitsventile und 
die Richtigkeit der Federwaagen und Manometer geprüft werden kann. 
(3) Jede Lokomotive muß versehen sein: 
a) mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche 
unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und von denen jede 
für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur Speisung erforderliche 
Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen muß geeignet sein, auch beim 
Stillstande der Lokomotive dem Kessel Wasser zuzuführen; 
b) mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen 
Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser Vor- 
richtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande des Führers ohne 
besondere Proben fortwährend erkennbar und eine in die Augen fallende Marke 
des niedrigsten zulässigen Wasserstandes angebracht sein; 1 
) mit wenigstens zwei Sicherheitsventilen, von welchen das eine so eingerichtet sein 
soll, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte Maaß gesteigert 
werden kann. Die Sicherheitsventile sind so einzurichten, daß sie vom gespannten 
Dampfe nicht weggeschleudert werden können, wenn eine unbeabsichtigte Ent- 
lastung derselben eintritt. Die Einrichtung der Sicherheitsventile muß denselben 
eine senkrechte Bewegung von 3 Millimeter gestatten; 
d) mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig 
und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den 
Zifferblättern der Manometer muß der höchste zulässige Dampfüberdruck durch 
eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein; 
e) mit einer Dampfpfeife. 
§ 11. 
Abnahmeprüfung und wiederkehrende Untersuchungen der Lokomotiven und Tender. 
(1) Neue oder mit neuen Kesseln versehene Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt 
werden, nachdem sie einer technisch-polizeilichen Abnahmeprüfung unterworfen und als 
sicher befunden sind. Der hierbei als zulässig erkannte höchste Dampfüberdruck, sowie der 
Name des Fabrikanten der Lokomotive und des Kessels, die laufende Fabriknummer und
	        
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