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8 14.
Bremsen der Lokomotiven und Tender.
Tenderlokomotiven und Tender müssen ohne Rücksicht auf etwa vorhandene anderweite
Bremsvorrichtungen mit einer Handbremse versehen sein, die jederzeit leicht und schnell in
Thätigkeit gesetzt werden kann.
8 15.
Federn, Zug= und Stoßvorrichtungen.
Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, müssen mit
Tragfedern, sowie an beiden Stirnseiten mit federnden Zug= und Stoßvorrichtungen
versehen sein.
§ 16.
Spurkränze.
Sämmtliche Räder müssen Spurkränze haben.
817.
Stärke der Radreifen.
(11) Auf Vollspurbahnen muß bei Lokomotiven und Tendern die Stärke der Rad—
reifen mindestens 20 Millimeter betragen, bei Wagen können die Radreifen bis auf
16 Millimeter abgenutzt werden. Die Stärke der Reifen ist in der senkrechten Ebene
des Laufkreises zu messen, welche 750 Millimeter von der Mitte der Achse entfernt an-
zunehmen ist. Bei Rädern, deren Reifen durch eine Befestigungsnuth unter der der
Abnutzung unterworfenen Fläche geschwächt sind, müssen noch an der schwächsten Stelle
die bezeichneten Maaße innegehalten werden.
(2) Auf Schmalspurbahnen muß die Stärke der Radreifen der Lokomotiven und
Tender mindestens 12 Millimeter, die der Wagen mindestens 10 Millimeter betragen.
818.
Untersuchung der Wagen.
(1) Neue Wagen dürfen erst in Gebrauch genommen werden, nachdem sie untersucht
und als sicher befunden sind.
(2) Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Untersuchung zu unter-
werfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese
Untersuchung hat spätestens drei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme oder nach der
letzten Untersuchung zu erfolgen.