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819.
Bezeichnung der Wagen.
(1) Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist:
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten geführt wird;
e) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder und ausschließlich der losen
Ausrüstungsgegenstände;
d) bei Güter- und Gepäckwagen das Ladegewicht und die Tragfähigkeit;
e) der Zeitpunkt der letzten Untersuchung;
f) der Radstand;
g) das etwaige Vorhandensein von Lenkachsen und die Verschiebbarkeit der Mittelachse;
b) bei Wagen, deren Achslager für periodische Schmierung eingerichtet sind, der Zeit-
punkt der letzten Schmierung.
(2) Die Bezeichnungen unter k, 8 und h können bei Schmalspurbahnen fortfallen.
l20.
Uebergang der Betriebsmittel auf Hauptbahnen.
Betriebsmittel, welche auf Bahnen übergehen, für welche die Betriebsordnung für
die Haupteisenbahnen Deutschlands und die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutsch-
lands Geltung haben, müssen den für diese Bahnen erlassenen Vorschriften entsprechen,
sofern dieselben in Züge der Hauptbahnen eingestellt beziehungsweise zur Beförderung
solcher Züge benutzt werden.
III.
Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Betriebes.
* 21.
Bewachung der Bahn.
(1) Die Bahnstrecke muß mindestens einmal an jedem Tage auf ihren ordnungs-
mäßigen Zustand untersucht werden, sofern die zulässige Geschwindigkeit mehr als
20 Kilometer in der Stunde beträgt.
(2) An Stellen, deren Befahrung in Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse besondere
Vorsicht erfordert, insbesondere auch bei verkehrsreichen, in Schienenhöhe liegenden Wege-
übergängen, ist bei Anwendung einer Geschwindigkeit von mehr als 15 Kilometer in der
Stunde eine Bewachung der Bahn erforderlich.
(3) Der Schrankendienst kann auch weiblichen Personen anvertraut werden.
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