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() Bei Annäherung eines Zuges oder einer einzeln fahrenden Lokomotive an einen
in Schienenhöhe liegenden unbewachten Wegeübergang hat der Lokomotivführer von der
nach 8 86 gekennzeichneten Stelle an bis nach Erreichung des Ueberganges die Läute—
vorrichtung in Thätigkeit zu halten. Außerdem ist die Läutevorrichtung in Thätigkeit zu
setzen, wenn Menschen oder Fuhrwerke auf der Bahn oder in gefahrdrohender Nähe
derselben bemerkt werden.
(5) Beim Schieben der Züge (8 31) liegt die Verpflichtung zum Läuten in den
vorbezeichneten Fällen dem wachthabenden Beamten oder verpflichteten Arbeiter auf dem
vordersten Wagen des Zuges ob.
§ 22.
Rechtsfahren der Züge.
Auf doppelgleisigen Strecken der freien Bahn sollen die Züge in der Regel das in
ihrer Fahrtrichtung rechts liegende Gleis befahren.
8 23.
Stärke der Züge.
Mehr als 120 Wagenachsen sollen in keinem Zuge befördert werden.
8 24.
Zahl der Bremsen eines Zuges.
u! In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender und an der Lokomotive
so viele Bremsen bedient sein, daß durch die letzteren mindestens der aus nachstehendem
Verzeichnisse zu berechnende Theil der im Zuge befindlichen Wagenachsen gebremst
werden kann:
Bei einer Fahrgeschwindigkeit von
Auf Neigungen
1 15 20 30 10
von vom — — 4 »-
%% Verhältniß
Kilometer in der Stunde
müssen von je 100 Wagenachsen zu bremsen sein
0 1. 6 6 6 10
2,5 1:400 6 6 9 14
5,0 1:200 6 7 12 18
7,5 1:133 8 10 15 21
10. 1:100 10 13 18 25
12 1: 80 13 15 21 29