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(4) Für Züge und Wagen, welche auf längeren Strecken ausschließlich durch die
Schwerkraft oder mit Hülfe stehender Maschinen sich bewegen, werden die erforderlichen
Sicherheitsvorschriften von der Landes-Aufsichtsbehörde erlassen. Das Gleiche gilt auch
für Bahnen von außergewöhnlicher Bauart.
(5) Den Stationsvorstehern sowie den Lokomotiv= und Zugführern ist bekannt zu
geben, der wievielte Theil der Wagenachsen auf jeder Strecke bei den vorgeschriebenen
Fahrgeschwindigkeiten muß gebremst werden können.
8 25.
Bildung der Züge.
Bei Bildung der Züge ist darauf zu achten, daß die Wagen gehörig zusammen—
gekuppelt sind, die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt ist,
die nöthigen Signalvorrichtungen angebracht und die nach § 24 erforderlichen Bremsen
bedient und thunlichst gleichmäßig im Zuge vertheilt sind.
8 26.
Erleuchtung der Wagen.
Das Innere der zur Beförderung von Personen benutzten Wagen ist während der
Fahrt bei Dunkelheit und in Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als zwei Minuten
gebraucht werden, angemessen zu erleuchten.
827.
Größte zulässige Fahrgeschwindigkeit.
u) Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit für Züge und einzeln fahrende Loko-
motiven wird durch die Landes-Aufsichtsbehörde festgestellt. Größere Geschwindigkeiten
als 30 Kilometer in der Stunde bis zu der größten zulässigen Geschwindigkeit von
40 Kilometer in der Stunde dürfen nur gestattet werden auf vollspurigen Bahnstrecken
mit eigenem Bahnkörper und nur für Personenzüge, welche nicht mehr als 26 Wagen-
achsen führen und mit durchgehender Bremse versehen sind. Die Betriebsmittel, welche
in diese schnellerfahrenden Züge eingestellt werden, müssen den bezüglichen Bestimmungen
in den Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands
entsprechen. Am Schlusse eines solchen mit durchgehender Bremse versehenen Zuges
dürfen innerhalb der vorbezeichneten Zugstärke einzelne Wagen ohne durchgehende Bremse
bis zu höchstens 12 Achsen angehängt werden; in diesem Falle muß auf Neigungen von
mehr als 5 %/ (1:200) in einer ununterbrochenen Länge von 1000 Meter oder darüber
der letzte Wagen eine bediente Bremse haben.