Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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(2) Wird bei einem Zuge mit durchgehender Bremse letztere unterwegs ungangbar, 
so darf die Fahrt ohne Verminderung der sonst dafür zugelassenen Geschwindigkeit fort— 
gesetzt werden, sofern die Bedienung der nach § 24 erforderlichen Anzahl von Bremsen 
mit der Hand bewirkt wird. 
8 28. 
Langsamfahren. 
(1) Wenn ein Signal zum Langsamfahren gegeben ist oder ein Hinderniß auf der 
Bahn bemerkt wird, muß die Fahrgeschwindigkeit in einer den Umständen angemessenen 
Weise ermäßigt werden. 
(2) Auf Strecken, in welchen eine Drehbrücke liegt oder welche aus einem sonstigen 
Grunde stets mit besonderer Vorsicht befahren werden müssen, ist die größte zulässige 
Geschwindigkeit für die einzelnen Zuggattungen besonders festzusetzen. 
§ 29. 
Abfahrt der Zöüge. 
(1) Kein Zug darf eine Station verlassen, bevor die Abfahrt von dem zuständigen 
Beamten gestattet ist. 
(2) Bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 15 Kilometer in der Stunde darf 
ein Zug einem anderen in derselben Richtung abgelassenen Zuge nur in Stationsabstand 
folgen. 
830. 
Sonderzüge. 
(u) Sonderzüge und einzeln fahrende Lokomotiven, welche den betheiligten Stationen, 
sowie dem Bahnbewachungspersonal nicht vorher angekündigt sind, dürfen mit keiner 
größeren Geschwindigkeit als 15 Kilometer in der Stunde befördert werden. 
(2) Die Sonderzüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften haben behufs pünkt- 
licher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen. 
§ 31. 
Schieben der Züge. 
Das Schieben von Zügen, an deren Spitze sich eine führende Lokomotive nicht 
befindet, ist nur dann zulässig, wenn die Stärke derselben nicht mehr als 50 Wagen- 
achsen beträgt und die Geschwindigkeit 15 Kilometer in der Stunde nicht übersteigt. 
Der vorderste Wagen muß alsdann mit einem wachthabenden Beamten oder verpflichteten 
Arbeiter besetzt sein, welcher eine weithin tönende Glocke bei sich zu führen hat (§8 21).
	        
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