Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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832. 
Begleitpersonal. 
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten untergeordnet 
sein. Derselbe hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs= und Ankunfts- 
zeiten auf den einzelnen Anhaltepunkten und außergewöhnliche Vorkommnisse genau zu 
verzeichnen sind. 
l 33. 
Stillstehende Lokomotiven und Wagen. 
(1) Bei angeheizten Lokomotiven muß, so lange sie still stehen, der Regulator 
geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die Loko- 
motive muß dabei stets unter Aufsicht stehen. 
(2) Die ohne ausreichende Aufsicht, wie die über Nacht auf den Gleisen verbleibenden 
Wagen sind durch geeignete Vorrichtungen festzustellen. 
8 34. 
Mitfahren auf der Lokomotive. 
Ohne Erlaubniß der zuständigen Beamten darf außer den durch ihren Dienst dazu 
berechtigten Personen niemand auf der Lokomotive mitfahren. 
835. 
Gebrauch der Dampfpfeife. 
) Der Gebrauch der Dampfpfeife, sowie das Oeffnen der Cylinderhähne ist auf 
die nothwendigsten Fälle zu beschränken. 
(2) In der Nähe einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße soll unter mög- 
lichster Vermeidung des Gebrauchs der Dampfpfeife vorzugsweise die Läutevorrichtung 
zur Anwendung kommen (§ 12). 
8 36. 
Führung der Lokomotive. 
u) Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden, 
welche mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sind und ihre Befähigung als 
Lokomotivführer unter Beachtung der vom Bundesrath darüber erlassenen Vorschriften 
nachgewiesen haben. 
(2) Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit vertraut 
sein, um dieselben erforderlichenfalls still= oder zurückstellen zu können.
	        
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