Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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8 42. 
Signalordnung. 
(1) Im Uebrigen bleibt die Einrichtung des Signalwesens von der Eigenart des 
Betriebes auf der betreffenden Bahn abhängig. 
(2) Soweit Signale zur Anwendung kommen, müssen dieselben gemäß den Vor- 
schriften in der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands eingerichtet und gehand- 
habt werden. 
V. 
Bestimmungen für das Publikum. 
8 43. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen An— 
ordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechthaltung der 
Ordnung innerhalb des Bahngebiets und bei der Beförderung von Personen und Sachen 
getroffen werden, und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen 
oder mit einem Dienstabzeichen oder einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigen— 
schaft versehenen Bahnpolizeibeamten (§ 47) Folge zu leisten. 
* 44. 
Betreten der Bahnanlagen und der Stationen. Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen 
sowie Verhalten der Reisenden beim Ein= und Aussteigen und während der Fahrt. 
u) Das Betreten der Bahn, soweit sie nicht zugleich als Weg dient, sowie das 
Betreten der zur Bahn gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken und sonftigen 
Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur den Aufsichtsbehörden und deren Vertretern, den 
in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Beamten der Staatsanwaltschaften, den 
Forstschutz= und Polizeibeamten, den zur Wahrnehmung des Zoll-, Steuer= oder Tele- 
graphendienstes innerhalb des Bahngebiets berufenen Beamten, sowie den zu Be- 
sichtigungen dienstlich entsendeten deutschen Offizieren, ferner innerhalb des Bereichs von 
Festungen bis zur äußersten Grenze der Tragweite der Geschütze den Offizieren und in 
Uniform befindlichen Beamten der deutschen Festungsbehörden gestattet. Die bezeichneten 
Personen haben, sofern sie nicht durch ihre Uniform kenntlich sind, sich durch eine Be- 
scheinigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde auf Erfordern auszuweisen. 
(2) Das Publikum darf die Bahn, soweit sie nicht zugleich als Weg dient, nur an 
den zu Uebergängen bestimmten Stellen betreten, und zwar nur solange, als dieselben 
nicht abgesperrt sind oder sich kein Zug nähert.
	        
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