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(4) Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der
Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht entziehen.
(5) Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt
wird, dem Amtsrichter oder der Polizeibehörde desjenigen Bezirks, in welchem die Fest—
nahme erfolgt, vorzuführen.
(6) Erfolgt die Ablieferung des Festgenommenen nicht durch Bahnpolizeibeamte, so
hat der die Ablieferung anordnende Beamte eine mit seinem Namen und seiner Dienst—
stellung bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, auf welcher der Grund der Festnahme
anzugeben ist.
§ 48.
Dienstanweisung.
Allen im § 47 genannten Bahnpolizeibeamten sind von der Eisenbahnverwaltung
über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder ge-
druckte Anweisungen zu ertheilen.
§ 49.
Befähigung.
(1) Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens
21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu
ihrem besonderen Dienste erforderlichen Eigenschaften besitzen. Diese müssen bezüglich der
im § 47 Nr. 5 bis 15 aufgeführten Beamten den vom Bundesrath erlassenen Bestimm-
ungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten entsprechen.
(2) Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidigt. Sie
treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum
gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.
(3) Auf die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisen-
bahnzwecke finden obige Vorschriften über das Alter und die Vereidigung keine Anwendung.
§ 50.
Verhalten der Bahnpolizeibeamten. Personalakten.
(1) Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes
ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Wahrnehmung polizeilicher Verrichtungen ent-
fernt werden.
(2) Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizeibeamten Personal-
akten anzulegen und fortzuführen.