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851.
Bezirk der Amtsthätigkeit.
Die Amtsthätigkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich, ohne Rücksicht auf den
ihnen angewiesenen Wohnsitz, auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen und so—
weit, als solches zur Handhabung der für den Eisenbahnbetrieb geltenden Polizeiverord—
nungen erforderlich ist.
852.
Gegenseitige Unterstützung der verschiedenen Polizeibeamten.
Die sonstigen Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizeibeamten auf deren Er—
suchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind die Bahnpolizei—
beamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amts innerhalb
des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten, soweit es
die den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen.
VII.
Aussichtsbehörden.
8 53.
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung Landes-Aufsichts—
behörde und Aufsichtsbehörden im Sinne dieser Vorschriften zu verstehen sind, wird von
der Centralbehörde des Bundesstaates bestimmt und dem Reichs-Eisenbahn-Amt mit—
getheilt. Für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen erfolgt diese Festsetzung und
Mittheilung durch die zuständige oberste Reichsbehörde.
VIII.
Uebergangsbestimmungen.
8 54.
(1) Sofern auf einer Bahn einzelne in diesen Vorschriften vorgesehene Einrichtungen
noch nicht bestehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten bis zu dem im
§ 55 bestimmten Zeitpunkt nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der
betreffenden Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts an-
gemessene Fristen bewilligt werden.
(2) Befristungen, welche bereits auf Grund der bisher gültigen Vorschriften bewilligt
sind, werden hiervon nicht berührt.