Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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851. 
Bezirk der Amtsthätigkeit. 
Die Amtsthätigkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich, ohne Rücksicht auf den 
ihnen angewiesenen Wohnsitz, auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen und so— 
weit, als solches zur Handhabung der für den Eisenbahnbetrieb geltenden Polizeiverord— 
nungen erforderlich ist. 
852. 
Gegenseitige Unterstützung der verschiedenen Polizeibeamten. 
Die sonstigen Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizeibeamten auf deren Er— 
suchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind die Bahnpolizei— 
beamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amts innerhalb 
des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten, soweit es 
die den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen. 
VII. 
Aussichtsbehörden. 
8 53. 
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung Landes-Aufsichts— 
behörde und Aufsichtsbehörden im Sinne dieser Vorschriften zu verstehen sind, wird von 
der Centralbehörde des Bundesstaates bestimmt und dem Reichs-Eisenbahn-Amt mit— 
getheilt. Für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen erfolgt diese Festsetzung und 
Mittheilung durch die zuständige oberste Reichsbehörde. 
VIII. 
Uebergangsbestimmungen. 
8 54. 
(1) Sofern auf einer Bahn einzelne in diesen Vorschriften vorgesehene Einrichtungen 
noch nicht bestehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten bis zu dem im 
§ 55 bestimmten Zeitpunkt nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der 
betreffenden Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts an- 
gemessene Fristen bewilligt werden. 
(2) Befristungen, welche bereits auf Grund der bisher gültigen Vorschriften bewilligt 
sind, werden hiervon nicht berührt.
	        
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