Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 527 — 
IX. 
Schlußbestimmungen. 
55. 
(1) Diese Bahnordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraft. 
(2) Dieselbe wird durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht. 
(3) In Rücksicht auf besondere Verhältnisse eines Bahnunternehmens können von der 
zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts Ab- 
weichungen von einzelnen der vorstehenden Vorschriften zugelassen werden. 
(4) Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Aus- 
führungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. 
Berlin, den 5. Juli 1892. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Caprinvi.
	        
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