Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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gymnasium, Realschule, Seminar für Lehrer oder Lehrerinnen) wenigstens zehn Jahre 
lang verwaltet hat und wegen eingetretener körperlicher oder geistiger Dienstunfähigkeit 
von dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts in Ruhestand versetzt wird, 
oder nach erfülltem 65. Lebensjahre oder auch nach 40 Dienstjahren sein Amt nieder— 
legen will. 
& 2. Hat ein Lehrer das 65. Lebensjahr erfüllt, so kann seine Versetzung in den 
Ruhestand unter Gewährung der gesetzlichen Pension von dem Ministerium des Cultus 
und öffentlichen Unterrichts verfügt werden. Ein Widerspruch hiergegen steht ihm nicht 
zu. Der bezügliche Beschluß ist dem betreffenden Lehrer mindestens drei Monate vor 
dem Zeitpunkte, mit welchem die Versetzung in den Ruhestand eintreten soll, schriftlich 
zu eröffnen. 
8 3. Wenn ein Lehrer innerhalb der ersten zehn Dienstjahre in einem ständigen 
Schulamte ohne sein Verschulden durch Krankheit, die ihn außerhalb seines Dienstes 
überkommen, zur Fortsetzung seines Dienstes untüchtig wird, so ist ihm bei seiner Ent- 
lassung und nachgewiesener Bedürftigkeit, deren Beurtheilung jedoch lediglich dem 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts überlassen bleibt, eine jährliche 
Unterstützung aus der allgemeinen Lehrerpensionskasse zu gewähren, deren Betrag aber 
den niedrigsten Pensionssatz nicht übersteigen darf. 
Wird dagegen ein Lehrer während der ersten zehn Dienstjahre in einem ständigen 
Schulamte erweislich durch einen ohne seine Schuld im Dienste erlittenen Unfall dienst- 
untüchtig, so ist ihm ohne Rücksicht auf Bedürftigkeit der in § 6 angegebene niedrigste 
Pensionssatz zu bewilligen. Es findet jedoch auch in diesem Falle § 9 Anwendung. 
& 4. Ein Lehrer an einer öffentlichen Volksschule, welcher durch ein körperliches 
Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung 
seiner Amtspflicht dauernd unfähig geworden ist, kann, sofern er überhaupt pensions- 
berechtigt ist und um seine Versetzung in den Ruhestand nicht selbst nachsucht, auch gegen 
seinen Willen in den Ruhestand versetzt werden. 
Die in dieser Beziehung für Staatsdiener geltenden gesetzlichen Bestimmungen in 
* 11 Absatz 2, §§ 12 und 13 des Gesetzes, einige Abänderungen der gesetzlichen Be- 
stimmungen über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, vom 3. Juni 1876 
haben hier sinngemäße Anwendung zu finden. 
Ueber die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 1 beschließt die oberste Schul- 
behörde, im Falle erhobener Einwendung das Gesammtministerium. 
Bezüglich der Lehrer an höheren Schulanstalten bewendet es bei den in § 33 des 
Gesetzes über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 22. August 1876 ent- 
haltenen Vorschriften.
	        
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