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Nr. 101. Verordnung,
die Vergütung für die Einziehung der Beiträge und für die Verwendung
und Entwerthung der Marken bei der Invaliditäts= und Alter zversicherung
betreffend;
vom 20. November 1802.
Die zufolge von § 112 Absatz 3 des Reichsgesetzes über die Invaliditäts= und Alters-
versicherung vom 22. Juni 1889 (R.-G.-Bl. S. 97) von der Versicherungsanstalt für
das Königreich Sachsen zu gewährende Vergütung für die Einziehung der Beiträge und
für die Verwendung und Entwerthung der den eingezogenen Beiträgen entsprechenden
Marken, welche in § 12 der Ausführungsverordnung vom 2. Mai 1890 (G.-u. V.-Bl.
S. 69) bis auf weiteres auf drei vom Hundert bestimmt war, wird hiermit
für die Orts= und die Innungs-Krankenkassen vom 1. Januar 1891 ab bis auf
weiteres auf vier vom Hundert der eingezogenen Beiträge erhöht,
dagegen
für alle übrigen mit Einziehung der Beiträge beauftragten Stellen (Betriebs= oder
Fabrik-, Bau-, Knappschafts-Krankenkassen, Gemeindekrankenversicherung, Gemeinde-
behörden und sonstige Stellen) vom 1. Januar 1893 ab bis auf weiteres auf zwei vom
Hundert der eingezogenen Beiträge herabgesetzt.
Dresden, am 29. November 1892.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Lippmann.
Nr. 102. Verordnung,
dic Berechnung der Kosten für die Fertigung geodätischer Unterlagen bei
Grundstückstheilungen durch die technischen Steuerbeamten betreffend;
vom 1. Dezember 1892.
M it Rücksicht auf die am 1. Januar 1893 in Kraft tretende Verordnung der Ministerien
der Finanzen, der Justiz und des Innern, die Feststellung einer Taxordnung für Feld-
messer betreffend, vom 1. Oktober 1892 wird hiermit Folgendes verordnet: