Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Nr. 101. Verordnung, 
die Vergütung für die Einziehung der Beiträge und für die Verwendung 
und Entwerthung der Marken bei der Invaliditäts= und Alter zversicherung 
betreffend; 
vom 20. November 1802. 
Die zufolge von § 112 Absatz 3 des Reichsgesetzes über die Invaliditäts= und Alters- 
versicherung vom 22. Juni 1889 (R.-G.-Bl. S. 97) von der Versicherungsanstalt für 
das Königreich Sachsen zu gewährende Vergütung für die Einziehung der Beiträge und 
für die Verwendung und Entwerthung der den eingezogenen Beiträgen entsprechenden 
Marken, welche in § 12 der Ausführungsverordnung vom 2. Mai 1890 (G.-u. V.-Bl. 
S. 69) bis auf weiteres auf drei vom Hundert bestimmt war, wird hiermit 
für die Orts= und die Innungs-Krankenkassen vom 1. Januar 1891 ab bis auf 
weiteres auf vier vom Hundert der eingezogenen Beiträge erhöht, 
dagegen 
für alle übrigen mit Einziehung der Beiträge beauftragten Stellen (Betriebs= oder 
Fabrik-, Bau-, Knappschafts-Krankenkassen, Gemeindekrankenversicherung, Gemeinde- 
behörden und sonstige Stellen) vom 1. Januar 1893 ab bis auf weiteres auf zwei vom 
Hundert der eingezogenen Beiträge herabgesetzt. 
Dresden, am 29. November 1892. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Lippmann. 
  
Nr. 102. Verordnung, 
dic Berechnung der Kosten für die Fertigung geodätischer Unterlagen bei 
Grundstückstheilungen durch die technischen Steuerbeamten betreffend; 
vom 1. Dezember 1892. 
M it Rücksicht auf die am 1. Januar 1893 in Kraft tretende Verordnung der Ministerien 
der Finanzen, der Justiz und des Innern, die Feststellung einer Taxordnung für Feld- 
messer betreffend, vom 1. Oktober 1892 wird hiermit Folgendes verordnet:
	        
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