Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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In denjenigen Städten, für welche eine Königliche Polizeidirektion oder eine besondere 
städtische Polizeibehörde besteht, richtet es sich nach der örtlichen Geschäftsabgrenzung, 
inwieweit diese Behörden etwa an Stelle des Stadtraths als untere Verwaltungsbehörden 
zu gelten haben. 
§ 2. 
Polizeibehörde und Ortspolizeibehörde ist in denjenigen Städten, in welchen die 
Revidirte Städteordnung eingeführt ist, der Stadtrath, im Uebrigen die Amtshaupt- 
mannschaft, jedoch mit folgenden Ausnahmen. 
In denjenigen Städten, für welche eine Königliche Polizeidirektion oder eine be- 
sondere städtische Polizeibehörde besteht, ist diese insoweit Polizeibehörde und Ortspolizei- 
behörde, als Gegenstände aus ihrem Geschäftsbereiche in Frage kommen. 
Die Bürgermeister der mittleren und kleinen Städte, die Gemeindevorstände und 
die Gutsvorsteher sind Polizeibehörde im Sinne der §§ 108 und 109 und Ortspolizei- 
behörde im Sinne der §§ 33b, 60a, 60b, 114, 138 der Gewerbeordnung, ingleichen, 
soweit ihnen die Vollstreckungsbefugniß in den zu ihrem Geschäftsbereiche gehörigen Ver- 
waltungssachen gemäß dem § 11 des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung wegen Geld- 
leistungen in Verwaltungssachen betreffend, vom 7. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 84), 
übertragen ist, auch Polizeibehörde im Sinne des § 1004 der Gewerbeordnung. 
§ 3. 
Es bewendet bei der Vorschrift im § 1 Abs. 3 der Verordnung, einige Bestimmungen 
über die polizeiliche Competenz der Bergämter betreffend, vom 8. Mai 1856 (G.= u. 
V.-Bl. S. 82), daß die Ortspolizeibehörden sich hinsichtlich der Bergwerksräume, sowie 
bei Verwaltung der Wohlfahrts= und Nahrungspolizei vor Erlassung polizeilicher Ver- 
fügungen und allgemeiner Anordnungen, wodurch das bergmännische Interesse berührt 
wird oder berührt werden könnte, jedesmal mit den zuständigen Bergbehörden zu ver- 
nehmen, auch bei Localexpeditionen in vorerwähnten Räumen die jedesmal anwesenden 
Grubenvorsteher oder deren Beauftragte zuzuziehen haben. 
Diese Vorschrift findet nach dem § 76 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des 
Allgemeinen Berggesetzes vom 2. Dezember 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 1294) auch auf 
den Kohlenbergbau Anwendung. 
Sie ist seiten der unteren Verwaltungsbehörden ebenfalls zu beobachten, insbesondere 
bei der Handhabung der Bestimmungen in den §§ 1051, 138 a und 139 der Gewerbe- 
ordnung#ar 
84. 
Für die Betriebe der fiskalischen Bergwerke werden die durch die §§ 105e, 139 
Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung den höheren Verwaltungsbehörden, die durch den 
1892. 6
	        
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