Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

8 139 Abs. 1 den unteren Verwaltungsbehörden und die durch den 8 139b Abs. 1 
und 2 den ordentlichen Polizeibehörden übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten vom 
Finanz-Ministerium wahrgenommen. 
Dasselbe gilt für die Betriebe der fiskalischen Hütten einschließlich der Münzstätte 
auf Muldner Hütte, des Blaufarbenwerks zu Oberschlema, der Königlichen Porzellan- 
manufaktur zu Meißen und der fiskalischen Kalkwerke. Für diese Betriebe werden außer- 
dem auch die durch die §§ 134e, 1341 und 134 g der Gewerbeordnung den unteren 
und höheren Verwaltungsbehörden übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten vom 
Finanz-Ministerium wahrgenommen. · 
§5. 
Fürdie-Betriebeder-Staatseisenbahn-Werkstättensinddiedurchdie§§1050 
Ahs.2,105r,1153,1"20d,134e,134f,134g,138Abs.1,138a,139,139h 
Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung den Ortspolizeibehörden, Polizeibehörden und unteren 
Verwaltungsbehörden übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten der Maschinenhaupt- 
verwaltung zu Chemnitz übertragen. 
Für die Betriebe der Staatseisenbahn-Gasanstalten und Schwellenimpragnirungs- 
anstalten sind die im vorstehenden Absatze erwähnten Befugnisse und Obliegenheiten den 
Abtheilungs-Ingenieurbureaus übertragen, in deren Bezirke diese Anstalten sich befinden. 
Die durch die 8§ 105e, 120 4, 134k, 138 a, 139 der Gewerbeordnung den 
höheren Verwaltungsbehörden übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten sind für die 
vorstehends in Abs. 1 und 2 aufgeführten Betriebe der Generaldirektion der Staatseisen- 
bahnen übertragen. 
§6. 
Ferner sind die durch die 88 105 b Abs. 2, 105e Abs. 2, 105e, 1051, 115a, 
120 d, 134e, 134f, 1348, 138 Abs. 1, 138a, 139, 139b der Gewerbeordnung 
den Polizeibehörden, unteren und höheren Verwaltungsbehörden übertragenen Befugnisse 
und Obliegenheiten für die Betriebe 
der Fortification auf Festung Königstein der dortigen Kommandantur, 
des Corps-Bekleidungsamts zu Dresden 
der Proviantämter 
der Garnisonverwaltungen Ü der Intendantur der Armee, 
der Garnisonlazarethe 
des Artillerie-Depots dder l. Abtheilung B des Kriegs- 
der technischen Institute der Artillerie Ministeriums, 
übertragen.
	        
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