8 139 Abs. 1 den unteren Verwaltungsbehörden und die durch den 8 139b Abs. 1
und 2 den ordentlichen Polizeibehörden übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten vom
Finanz-Ministerium wahrgenommen.
Dasselbe gilt für die Betriebe der fiskalischen Hütten einschließlich der Münzstätte
auf Muldner Hütte, des Blaufarbenwerks zu Oberschlema, der Königlichen Porzellan-
manufaktur zu Meißen und der fiskalischen Kalkwerke. Für diese Betriebe werden außer-
dem auch die durch die §§ 134e, 1341 und 134 g der Gewerbeordnung den unteren
und höheren Verwaltungsbehörden übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten vom
Finanz-Ministerium wahrgenommen. ·
§5.
Fürdie-Betriebeder-Staatseisenbahn-Werkstättensinddiedurchdie§§1050
Ahs.2,105r,1153,1"20d,134e,134f,134g,138Abs.1,138a,139,139h
Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung den Ortspolizeibehörden, Polizeibehörden und unteren
Verwaltungsbehörden übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten der Maschinenhaupt-
verwaltung zu Chemnitz übertragen.
Für die Betriebe der Staatseisenbahn-Gasanstalten und Schwellenimpragnirungs-
anstalten sind die im vorstehenden Absatze erwähnten Befugnisse und Obliegenheiten den
Abtheilungs-Ingenieurbureaus übertragen, in deren Bezirke diese Anstalten sich befinden.
Die durch die 8§ 105e, 120 4, 134k, 138 a, 139 der Gewerbeordnung den
höheren Verwaltungsbehörden übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten sind für die
vorstehends in Abs. 1 und 2 aufgeführten Betriebe der Generaldirektion der Staatseisen-
bahnen übertragen.
§6.
Ferner sind die durch die 88 105 b Abs. 2, 105e Abs. 2, 105e, 1051, 115a,
120 d, 134e, 134f, 1348, 138 Abs. 1, 138a, 139, 139b der Gewerbeordnung
den Polizeibehörden, unteren und höheren Verwaltungsbehörden übertragenen Befugnisse
und Obliegenheiten für die Betriebe
der Fortification auf Festung Königstein der dortigen Kommandantur,
des Corps-Bekleidungsamts zu Dresden
der Proviantämter
der Garnisonverwaltungen Ü der Intendantur der Armee,
der Garnisonlazarethe
des Artillerie-Depots dder l. Abtheilung B des Kriegs-
der technischen Institute der Artillerie Ministeriums,
übertragen.