Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

Zu § 23. 
Zu §24. 
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Ueber den Recurs gegen die kreishauptmannschaftliche Entscheidung wird in 
zweiter Instanz endgiltig vom Ministerium des Innern entschieden. 
o) Hat eine andere unter a und b nicht erwähnte Behörde in erster Instanz zu ent- 
scheiden, so ertheilt sie die collegiale Entscheidung, wenn sie nach ihrer Verfassung 
collegial zusammengesetzt werden kann. 
Die collegiale Zusammensetzung ist in dem Bescheide ausdrücklich zu be- 
urkunden. 
Im Uebrigen sind auch in diesem Falle die Vorschriften des § 17 Abs. 2 
bis 4 gegenwärtiger Verordnung anzuwenden. Der Rercurs geht an die nächst- 
vorgesetzte Behörde, welche endgiltig entscheidet. 
d) In allen sonstigen Fällen bildet die collegiale Behörde die zweite Instanz. Es 
finden daher solchenfalls die im § 21 der Gewerbeordnung Ziffer 1 zweiter Satz 
und Ziffer 3 und 5 enthaltenen Grundsätze und das oben im § 16 Abs. 2 bis 8 
Vorgeschriebene auf diejenige Behörde Anwendung, welche der Behörde erster 
Instanz zunächst vorgesetzt ist und demzufolge über den einmal zulässigen Recurs 
endgiltig zu entscheiden hat. 
Ihre collegiale Zusammensetzung ist im Recursbescheide ausdrücklich zu be- 
urkunden. 
Der Recurs ist innerhalb der vierzehntägigen Frist nicht blos anzumelden, 
sondern auch zu rechtfertigen. 
820. 
In Bezug auf die Untersagung der Fortbenützung und Neuanlegung von Privat— 
schlächtereien wegen des Vorhandenseins öffentlicher Schlachthäuser wird auf das Gesetz 
vom 11. Juli 1876, die öffentlichen Schlachthäuser betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 305), 
verwiesen. 
Es bewendet bei der gesetzlichen Vorschrift, daß es zulässig ist, durch ortsstatutarische, 
nach dem § 142 der Gewerbeordnung von der Kreishauptmannschaft zu bestätigende Be- 
stimmungen gewisse Ortstheile zu bezeichnen, in denen alle oder einzelne der im § 16 
der Gewerbeordnung erwähnten Anlagen gar nicht oder nur unter geeigneten Beschränk- 
ungen errichtet werden dürfen. 
§ 21. 
In Bezug auf die Anlegung von Dampfkesseln bewendet es bei der Verordnung, die 
polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend, vom 5. September 1890 (G.= u. 
V.-Bl. S. 121) nebst Beilagen. 
Wird die Genehmigung zur Anlegung eines Dampfkessels oder die Bescheinigung, 
daß die Ausführung den Bestimmungen der ertheilten Genehmigung entspricht, versagt
	        
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