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der Gewerbeordnung erwähnten Gewerbe zu. Die Amtshauptmannschaft hat den Bezirks—
ausschuß zur Berathung zuzuziehen.
31.
In Bezug auf den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher wird auf das Gesetz über das
Pfandleihgewerbe vom 21. April 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 97) nebst Ausführungs-
verordnung von demselben Tage (G.= u. V.-Bl. S. 100) verwiesen.
§ 32.
Die im § 35 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung genannten Gewerbtreibenden sind
gehalten, ordentliche Bücher zu führen, aus welchen deutlich zu ersehen ist, welche Art
von Geschäften und mit welchen Personen, in welcher Weise und gegen welche Gebühren
von ihnen ausgeführt worden sind.
Der Polizeibehörde darf die Einsicht in die Bücher nicht verweigert werden. Doch
hat sie von dieser Ermächtigung nur dann Gebrauch zu machen, wenn Beschwerden oder
sonst erhebliche Gründe zu dem Verdachte vorgekommener Unregelmäßigkeiten vorliegen.
§ 33.
Rücksichtlich der Annahme der Schornsteinfeger bewendet es bei den bestehenden
Bestimmungen.
8 34.
Zur Ausführung der Vorschriften im § 40 Abs. 2 der Gewerbeordnung wird auf
die Bestimmungen der 88 22 und 24 bis 30 der gegenwärtigen Verordnung verwiesen.
g 36.
Wird von der Kreishauptmannschaft auf Grund eines Gemeindebeschlusses eine
Bestimmung der im § 42b Abs. 1 der Gewerbeordnung erwähnten Art getroffen, so ist
die untere Verwaltungsbehörde zur Ertheilung, Versagung und Zurücknahme der
Erlaubniß zuständig.
Ebenso steht die im § 42b Abs. 3 der Gewerbeordnung vorgesehene Untersagung
des Gewerbebetriebs der unteren Verwaltungsbehörde zu.
g 36.
Ausnahmen der im § 44 Abs. 2 der Gewerbeordnung am Schlusse bemerkten Art
hat der Bundesrath laut der Bekanntmachung vom 3 1. Oktober 1883 (Centralblatt für
das Deutsche Reich S. 305; G.= u. V.-Bl. S. 84) für den Geschäftsbetrieb der Gold-
und Silberwaaren-Fabrikanten und Großhändler, der Taschenuhren= und Bifouterie=
Zu § 38
Abs. 1.
Zu 8 38
Abs. 2.
Zu § 42b.
Zu 88 44
und 44 a.