Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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der Gewerbeordnung erwähnten Gewerbe zu. Die Amtshauptmannschaft hat den Bezirks— 
ausschuß zur Berathung zuzuziehen. 
31. 
In Bezug auf den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher wird auf das Gesetz über das 
Pfandleihgewerbe vom 21. April 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 97) nebst Ausführungs- 
verordnung von demselben Tage (G.= u. V.-Bl. S. 100) verwiesen. 
§ 32. 
Die im § 35 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung genannten Gewerbtreibenden sind 
gehalten, ordentliche Bücher zu führen, aus welchen deutlich zu ersehen ist, welche Art 
von Geschäften und mit welchen Personen, in welcher Weise und gegen welche Gebühren 
von ihnen ausgeführt worden sind. 
Der Polizeibehörde darf die Einsicht in die Bücher nicht verweigert werden. Doch 
hat sie von dieser Ermächtigung nur dann Gebrauch zu machen, wenn Beschwerden oder 
sonst erhebliche Gründe zu dem Verdachte vorgekommener Unregelmäßigkeiten vorliegen. 
§ 33. 
Rücksichtlich der Annahme der Schornsteinfeger bewendet es bei den bestehenden 
Bestimmungen. 
8 34. 
Zur Ausführung der Vorschriften im § 40 Abs. 2 der Gewerbeordnung wird auf 
die Bestimmungen der 88 22 und 24 bis 30 der gegenwärtigen Verordnung verwiesen. 
g 36. 
Wird von der Kreishauptmannschaft auf Grund eines Gemeindebeschlusses eine 
Bestimmung der im § 42b Abs. 1 der Gewerbeordnung erwähnten Art getroffen, so ist 
die untere Verwaltungsbehörde zur Ertheilung, Versagung und Zurücknahme der 
Erlaubniß zuständig. 
Ebenso steht die im § 42b Abs. 3 der Gewerbeordnung vorgesehene Untersagung 
des Gewerbebetriebs der unteren Verwaltungsbehörde zu. 
g 36. 
Ausnahmen der im § 44 Abs. 2 der Gewerbeordnung am Schlusse bemerkten Art 
hat der Bundesrath laut der Bekanntmachung vom 3 1. Oktober 1883 (Centralblatt für 
das Deutsche Reich S. 305; G.= u. V.-Bl. S. 84) für den Geschäftsbetrieb der Gold- 
und Silberwaaren-Fabrikanten und Großhändler, der Taschenuhren= und Bifouterie= 
Zu § 38 
Abs. 1. 
Zu 8 38 
Abs. 2. 
Zu § 42b. 
Zu 88 44 
und 44 a.
	        
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