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839.
Auf Anträge, welche auf die Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage
gerichtet sind (§ 51 der Gewerbeordnung), entscheidet die Kreishauptmannschaft unter
Mitwirkung des Kreisausschusses in erster Instanz.
Ueber die Zurücknahme einer Approbation der im § 29 der Gewerbeordnung
erwähnten Art oder einer Genehmigung zu den in den 8§ 30 und 32 der Gewerbe-
ordnung erwähnten Gewerben entscheidet die Kreishauptmannschaft in der durch den § 25
des Organisationsgesetzes vom 21. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 275) geordneten
collegialen Zusammensetzung als erste Instanz.
Ueber die Zurücknahme einer Genehmigung oder Bestallung zu einem der in den
8§ 30 a, 33, 33 a, 34, 36 der Gewerbeordnung aufgeführten Gewerbe entscheidet die-
jenige Behörde, welche die Genehmigung oder Bestallung ertheilt hat, als erste Instanz.
Ist im Falle des § 36 der Gewerbeordnung die Bestallung nicht von einer Behörde,
sondern von einer Corporation ertheilt, so gilt als nächste vorgesetzte Behörde die Kreis-
hauptmannschaft.
8 40.
Wer den Gewerbebetrieb im Umherziehen innerhalb des Gemeindebezirks seines
Wohnorts oder der durch besondere Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde gleich—
gestellten nächsten Umgebung desselben ausüben will, bedarf zwar keines Wandergewerbe—
scheins, ist jedoch den verkehrs- und straßenpolizeilichen Anordnungen und den in dieser
Beziehung seiten der Behörde nach Befinden für nöthig zu achtenden Beschränkungen
unterworfen.
Ebenso können zum selbstständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes befugte
Gewerbetreibende (§ 42 der Gewerbeordnung) von ihrem Wohnorte aus Ausbesserungen
und andere Gewerbsarbeiten auch auswärts bei ihren Kunden vornehmen, nicht minder
Gegenstände, an denen Ausbesserungsarbeiten vorzunehmen sind, bei ihren Kunden sammeln,
ohne eines Wandergewerbescheins zu bedürfen.
Ständige Gewerbetreibende, welche, ohne an bestimmte Kunden sich zu wenden, nur
aufs Gerathewohl im Umherziehen außerhalb des Gemeindebezirks ihres Wohnorts oder
der durch besondere Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde gleichgestellten nächsten
Umgebung Beschäftigung suchen und Gegenstände, an denen Gewerbsarbeiten vorzunehmen
sind, sammeln wollen, unterliegen dagegen den Vorschriften der §§ 55 und folgenden der
Gewerbeordnung. .
Bezüglich der Wanderlager wird auf die Verordnung vom 24. April 1879
(G.= u. V.-Bl. S. 182) verwiesen, in welcher das vom Legitimationsscheine Gesagte jetzt
auf den Wandergewerbeschein zu beziehen ist.
Zu 8 54.
Zu § 55.