Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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8 48. 
Die Gesuche um Ertheilung von Wandergewerbescheinen sind in der Regel bei der 
Behörde des Wohnorts des Gewerbetreibenden, und zwar in Städten, in welchen die 
Revidirte Städteordnung eingeführt ist, bei dem Stadtrath, in den Städten, welche die 
Städteordnung für mittlere und kleine Städte angenommen haben, bei dem Bürger— 
meister, auf dem Lande bei dem Gemeindevorstande oder Gutsvorsteher anzubringen. 
Diese Behörden haben ohne Verzug zu prüfen, ob einer derjenigen Gründe vorhanden 
ist, aus welchen nach den 88 57, 57a und 57 der Gewerbeordnung der Wander— 
gewerbeschein versagt werden muß oder darf, und hierauf das Gesuch nebst dem Ergebnisse 
ihrer Prüfung, unter Beifügung der von dem Gesuchsteller beigebrachten Zeugnisse, der 
vorgesetzten Kreishauptmannschaft anzuzeigen. 
Die genannten Unterbehörden sind berechtigt, für die ihnen wegen Vermittelung der 
Ausstellung derartiger Wandergewerbescheine entstehenden Mühwaltungen eine Gebühr 
von 1 bis höchstens 3 Mark in Ansatz zu bringen und diese sofort bei Annahme des 
Wandergewerbescheingesuchs zu erheben. 
Wenn in den nach dem § 55 Ziffer 4 und dem § 60 Abs. 2 und 3 der Gewerbe- 
ordnung zu beurtheilenden Fällen der Gewerbetreibende in einem anderen Regierungs- 
bezirke, als in demjenigen seines Wohnorts, umherziehen will, ingleichen wenn der um 
den Wandergewerbeschein Nachsuchende einen Wohnsitz im Königreiche Sachsen überhaupt 
nicht hat, kann das Gesuch um Ertheilung des Wandergewerbescheins bei der Kreis- 
hauptmannschaft unmittelbar angebracht werden. 
Wegen der gleichzeitigen Annahme der auf die Steuerpflicht des Gewerbebetriebs 
bezüglichen Anmeldung und wegen desjenigen, was in dieser Beziehung weiter zu be- 
obachten ist, wird auf die Vorschriften in den §§ 16 und 17 der Verordnung, die Aus- 
führung des Gesetzes über die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen vom 
1. Juli 1878 betreffend, vom 1 2. November 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 465) verwiesen. — 
Was dort vom Legitimationsscheine gesagt ist, gilt jetzt vom Wandergewerbescheine. 
In Betracht kommen auch die Verordnung, die weitere Ausführung des Gesetzes über 
die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen vom 1. Juli 187 8 betreffend, 
vom 6. Juli 1881 (G.= u. V.-Bl. S. 151), die Bekanntmachung, die Besteuerung des 
Wanderlagerbetriebs betreffend, vom 1. Dezember 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 415) und 
das Gesetz, die 2c. weitere Besteuerung des Wanderlagerbetriebs betreffend, vom 23. März 
1880 (G.= u. V.-Bl. S. 47). 
8 49. 
Der von der Kreishauptmannschaft ausgestellte Wandergewerbeschein wird von dieser 
an den Kreissteuerrath behufs der Feststellung der Gewerbesteuer und Vorkehrung des
	        
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