Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 47 — 
Weiteren wegen der Erhebung sowohl dieser Steuer, als der für den Wandergewerbe- 
schein zu entrichtenden Gebühr, sowie wegen der nachherigen Aushändigung des Scheins 
abgegeben. 
Die von den Steuerbehörden zugleich mit der Gewerbesteuer erhobenen Gebühren- 
beträge für die Wandergewerbescheine werden von ihnen vierteljährlich an die Kasse der 
Kreishauptmannschaft, welche die Wandergewerbescheine ausgestellt hat, unter Beifügung 
specieller Berechnung abgeliefert. 
850. 
Wird von einer Kreishauptmannschaft ein von einer nichtsächsischen Behörde aus— 
gestellter und von einer anderen Kreishauptmannschaft noch nicht mit Ausdehnungsvermerk 
versehener Wandergewerbeschein (nach Formular A oder C) auf ihren Regierungsbezirk 
ausgedehnt, so ist dieser Schein in gleichen Maße, wie im § 49 vorgeschrieben ist, an 
den Kreissteuerrath abzugeben. 
851. 
Ist ein Gewerbebetrieb im Umherziehen, zu welchem es eines Wandergewerbescheines 
bedarf, nicht gewerbesteuerpflichtig und wird der letztere deshalb mit entsprechendem 
Vermerk von dem Kreissteuerrath an die Kreishauptmannschaft zurückgegeben, so wird von 
dieser wegen der Aushändigung des Scheines und der Erhebung der dafür zu entrichten- 
den Gebühr das Weitere verfügt. 
§ 52. 
Demjenigen, welcher einen Wandergewerbeschein nicht vorzuzeigen vermag, kann — 
abgesehen von der Frage seiner Straffälligkeit nach dem § 148 Abs. 1 Ziffer 7 und 
Abs. 2 der Gewerbeordnung — nach dem § 60 c der Gewerbeordnung der Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen bis zur Beseitigung jenes Mangels untersagt werden. Dagegen 
ist es nicht gestattet, Gewerbetreibenden den Wandergewerbeschein zu dem Zwecke ab- 
zunehmen, um sie zur Erfüllung gewisser Verpflichtungen, wie z. B. zu der Gestellung 
vor Behörden auf Grund öffentlicher Vorladungen oder aus sonstigen Veranlassungen 
wirksam anzuhalten. 
53. 
Anträge auf Zulassung von Begleitern nach dem § 62 der Gewerbeordnung sind 
von dem Unternehmer des Gewerbebetriebs in der Regel bei der Behörde (Stadtrath, 
Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) des Wohnorts des Begleiters anzu- 
bringen. Diese Behörde hat den Antrag nach dem § 62 verbunden mit den 8§8 57, 
57a und 57b der Gewerbeordnung zu prüfen und sodann mit dem Ergebnisse der 
Prüfung der zur Entschließung nach dem §.62 der Gewerbeordnung zuständigen Be- 
hörde vorzulegen. Ausnahmsweise kann in den dem § 48 Abs. 3 gegenwärtiger Ver- 
8. 
Zu § 62.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.