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8 56.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 66 der Gewerbeordnung ist die Zu s# 66.
untere Verwaltungsbehörde.
57.
Veränderungen der Leipziger Meßordnung, welche sich auf Zeit und Dauer der 30#9.
Messen und auf solche Einrichtungen beziehen, welche mit der Zollverfassung in Wechsel-
wirkung stehen, können nicht ohne Genehmigung der Staatsregierung erfolgen.
858.
Bei der Bestimmung der früheren Gesetzgebung, daß eine Innung, deren Mit- Zu Titel VI.
gliederzahl bis unter drei herabgesunken ist, zu bestehen aufhört, behält es sein Be—
wenden.
8 59.
Als Festtage gelten Zu 8 1054
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0.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
der Neujahrstag, 1. Januar, l 2.
das Fest der Erscheinung Christi, 6. Januar,
die Bußtage der evangelisch-lutherischen Landeskirche,
der Charfreitag,
das Osterfest mit Einschluß des 2. Feiertags,
das Fest der Himmelfahrt Christi,
das Pfingstfest mit Einschluß des 2. Feiertags,
das Reformationsfest, 3 1. Oktober,
#das Weihnachtsfest, 25. und 26. Dezember,
und außerdem in den Ortschaften mit überwiegender römisch-katholischer Be-
völkerung im Bezirke der Kreishauptmannschaft Bautzen:
das Fest Mariä Verkündigung, 25. März,
das Frohnleichnamsfest,
das Fest Peter und Paul, 29. Juni,
das Fest Mariä Himmelfahrt, 1 5. August,
das Fest Mariä Geburt, 8. September,
das Fest Aller Heiligen, 1. November,
das Fest Mariä Empfängniß, 8. Dezember.
860.
Bei der Festsetzung der Stunden für die im Handelsgewerbe nach 8 105b Abs. 2 31 105,
der Gewerbeordnung an Sonn= und Festtagen beschränkt zulässige Beschäftigung, soweit
letztere nach der Landesgesetzgebung und den Ausführungsvorschriften zu derselben über-