Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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8 56. 
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 66 der Gewerbeordnung ist die Zu s# 66. 
untere Verwaltungsbehörde. 
57. 
Veränderungen der Leipziger Meßordnung, welche sich auf Zeit und Dauer der 30#9. 
Messen und auf solche Einrichtungen beziehen, welche mit der Zollverfassung in Wechsel- 
wirkung stehen, können nicht ohne Genehmigung der Staatsregierung erfolgen. 
858. 
Bei der Bestimmung der früheren Gesetzgebung, daß eine Innung, deren Mit- Zu Titel VI. 
gliederzahl bis unter drei herabgesunken ist, zu bestehen aufhört, behält es sein Be— 
wenden. 
8 59. 
Als Festtage gelten Zu 8 1054 
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0. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
der Neujahrstag, 1. Januar, l 2. 
das Fest der Erscheinung Christi, 6. Januar, 
die Bußtage der evangelisch-lutherischen Landeskirche, 
der Charfreitag, 
das Osterfest mit Einschluß des 2. Feiertags, 
das Fest der Himmelfahrt Christi, 
das Pfingstfest mit Einschluß des 2. Feiertags, 
das Reformationsfest, 3 1. Oktober, 
#das Weihnachtsfest, 25. und 26. Dezember, 
und außerdem in den Ortschaften mit überwiegender römisch-katholischer Be- 
völkerung im Bezirke der Kreishauptmannschaft Bautzen: 
das Fest Mariä Verkündigung, 25. März, 
das Frohnleichnamsfest, 
das Fest Peter und Paul, 29. Juni, 
das Fest Mariä Himmelfahrt, 1 5. August, 
das Fest Mariä Geburt, 8. September, 
das Fest Aller Heiligen, 1. November, 
das Fest Mariä Empfängniß, 8. Dezember. 
860. 
Bei der Festsetzung der Stunden für die im Handelsgewerbe nach 8 105b Abs. 2 31 105, 
der Gewerbeordnung an Sonn= und Festtagen beschränkt zulässige Beschäftigung, soweit 
letztere nach der Landesgesetzgebung und den Ausführungsvorschriften zu derselben über-
	        
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